Hilfsnavigation

Webseite durchsuchen

Wie kann ich Ihnen helfen?
Foto: Thomas Lorenzen, Wester-Ohrstedt

Erbschaft, Nachlass, Erbfolge: Annahme der Erbschaft

Leistungsbeschreibung

Erbschaft bzw. Nachlass bezeichnet das gesamte Vermögen – einschließlich der Verbindlichkeiten (Schulden) – einer verstorbenen Person (Erblasserin oder Erblasser), das als Ganzes auf eine oder mehrere Erbinnen oder Erben übergeht.

Wenn jemand stirbt und keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie beruht auf den allgemeinen Vorstellungen darüber, an wen das Vermögen von Verstorbenen gerechterweise fallen sollte. Grundsätzlich erben die nächsten Verwandten und die Ehegattin/der Ehegatte beziehungsweise die Lebenspartnerin/der Lebenspartner (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).

Innerhalb nichtehelicher Lebensgemeinschaften besteht kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Wollen Sie also Ihre Partnerin oder Ihren Partner als Erbin oder als Erben einsetzen, ist eine Verfügung von Todes wegen zwingend erforderlich.

Verwandte werden als Erbinnen oder Erben nach Verwandtschaftsgraden („Ordnungen“) eingeteilt. Es erben jeweils diejenigen mit der kleinsten Ordnungszahl:

  • Erben der ersten Ordnung sind die Kinder der Erblasserin oder des Erblassers beziehungsweise, soweit sie nicht mehr leben, deren Abkömmlinge (das heißt die Enkel, gegebenenfalls Urenkel usw. der Erblasserin oder des Erblassers).
  • Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern der Erblasserin oder des Erblassers beziehungsweise, soweit sie nicht mehr leben, deren Abkömmlinge (das heißt die Geschwister, gegebenenfalls Nichten oder Neffen usw. der Erblasserin oder des Erblassers).
  • Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern der Erblasserin oder des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  • Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern der Erblasserin oder des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Ist die/der Verstorbene von mehreren Personen gemeinsam beerbt worden, so steht das gesamte Vermögen den Erbinnen beziehungsweise Erben gemeinschaftlich (Erbengemeinschaft) zu. Die einzelnen Erbinnen und Erben können nur über ihren ideellen Gesamtanteil am Nachlass verfügen, nicht aber über „Anteile“ an einzelnen Nachlassgegenständen wie Konten, Wertpapieren, Immobilien, Haushaltsgegenständen etc. Auf einzelne Nachlassgegenstände haben vielmehr nur alle Erbinnen und Erben gemeinschaftlich Zugriff.

Wer seine Stellung als Erbin oder Erbe nachweisen will, benötigt grundsätzlich einen Erbschein  In Einzelfällen kann eine Verfügung von Todes wegen in öffentlich beglaubigter Form zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts ausreichen (zum Beispiel zur Berichtigung des Grundbuchs).

Als Erbin oder Erbe übernehmen Sie im Grundsatz sämtliche Vermögensrechte und Verbindlichkeiten (Schulden) der/des Verstorbenen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen, sondern können sie auch ausschlagen. Die Erbausschlagung ist nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich: Im Grundsatz müssen Sie die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen, nachdem Sie von ihr erfahren haben. Da Sie zudem bestimmte Formalien einhalten müssen (die Ausschlagung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt oder öffentlich beglaubigt werden), sollten Sie sich an eine Notarin/einen Notar oder das Nachlassgericht wenden.

 

An wen muss ich mich wenden?

An das Nachlassgericht (Amtsgericht).

Rechtsgrundlage

§§ 1922 ff. und §§ 1942 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Was sollte ich noch wissen?

Die Erbschaft unterliegt der Erbschaftssteuer.