Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Kampen (Sylt)
in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 23. März 2006

 

Aufgrund des § 92 Abs. 1 Nrn. l, 2 und 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 28. Februar 1990 folgende Satzung erlassen:

I - Allgemeine Vorschriften

§ 1
Örtlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Kampen (Sylt) mit Ausnahme des bebauten Bereiches der Kurhausstraße, der nach den Flurstücken 52/319 und 52/320 in westlicher Richtung beginnt.

§ 2
Allgemeine Anforderungen

(1) Für die Gemeinde Kampen (Sylt) ist die Erhaltung und die Einheitlichkeit des bestehenden Ortsbildes, das von der friesischen Bauart geprägt ist, von besonderer Bedeutung.
 
(2) Neu-, Erweiterungs- oder Umbauten sowie Veränderungen von Gebäuden, wie Instandhaltung und Instandsetzung, müssen sich daher nach Maßgabe der §§ 3 - 14 in das Erscheinungsbild dieser charakteristischen Bebauung einfügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Gebäude- und Dachform, Größe und Proportionen, Ausbildung der Wandfläche, Öffnungen und Gliederung sowie Konstruktionsbild, Oberflächenwirkung und Farbe.
 
(3) Bei städtebaulich erforderlichen Sonderbauten (z. B. örtlichem Lebensmitteleinzelhandel, Feuerwehrgerätehäuser, Einrichtungen des Gemeinbedarfs) sind bei zwingend betrieblich gebotenen Anforderungen nicht wirtschaftlicher Art Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ortsgestaltungssatzung zulässig.

 

II - Besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen

§ 3
Gebäude- und Fassadenhöhen

(1) Die Höhe der Gebäude zwischen Oberkante Rohbaufußboden im Erdgeschoß und Oberkante Firstabdeckung darf nicht mehr als 8,00 m betragen.
 
(2) Die sichtbare Sockelhöhe darf zum bestehenden Gelände an keiner Seite des Gebäudes 0,30 m überschreiten.
 
(3) Der Abstand zwischen Unterkante Traufe und der festgelegten Geländeoberfläche darf nicht mehr als 2,30 m und nicht weniger als 1,80 m betragen.

§ 4
Dächer

(1) Die Dächer sind als Walmdach oder als Krüppelwalmdach mit einem symmetrischen Neigungswinkel von 48° – 55° in den Hauptdachflächen zu errichten. Es ist nur Reetdacheindeckung zulässig.
 
(2) Schleppdächer sind nur auf einer Gebäudeseite, und zwar mit gleichem Dachwinkel wie das Hauptdach und mit max. 1/3 dieser Gebäudeseite zulässig.
 
(3) Der First ist in Längsrichtung des Gebäudes anzuordnen. Der rohbaumäßige Dachstuhl muss im First spitz ausgebildet sein.
 
(4) Als Dachaufbauten sind nur Gauben, deren Öffnung im Bereich unterhalb der Kehlbalkendecke liegt, zulässig. Ihre Gesamtbreite darf nicht mehr als 2/5 der jeweiligen Gebäudeseite (Mauerwerk) betragen. Bei Rundbauten gilt der Rundbogen als gesonderte Gebäudeseite und ist getrennt zu berechnen. Die Gaubenbreite wird in halber Höhe der Gaube ohne Reeteindeckung und einschließlich der Blende gemessen (Rohbaumaß). Wird eine Gebäudeseite mit einem Friesengiebel hergestellt, so ist bei der Ermittlung der Länge der Gebäudeseite die Breite des Friesengiebels abzuziehen. Der Abstand zwischen der Reeteindeckung einzelner Gauben muss auf halber Höhe gemessen mindestens 1,50 m betragen (Fertigmaß).
Der Mindestabstand von der Gaubeneindeckung bis zum seitlichen Dachrand (Ortgang) und zur Außenkante der Giebeleindeckung eines Traufgiebels muß - horizontal auf halber Höhe der Gaube gemessen - mindestens 1,50 m betragen.
Die Gaubenbrüstung darf eine Höhe von 0,80 m gemessen an der Oberkante des Fertigfußbodens, nicht unterschreiten. Die Fensteröffnung darf eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten. Bei Winkel- oder Vorbauten muß der Abstand der Gauben zur Kehle auf halber Höhe gemessen mindestens 1,50 m zuzüglich Dachüberstand betragen. Eckgauben sind unzulässig.
 
(5) Dacheinschnitte sind unzulässig.
 
(6) Der First ist durchgehend mit gleichem Material einzudecken. Firstfenster sind unzulässig. Der First darf nur aus der Schnittlinie zweier Dachflächen parallel zu den Traufen hergestellt werden. Je Gebäudeteil ist maximal ein First als Schnittlinie der Hauptdachflächen zulässig.
 
(7) Der Dachüberstand einschließlich Eindeckung muß mindestens 0,30 m und darf höchstens 1,00 m betragen.
 
(8) Friesengiebel sind nur als Backengiebel bzw. Spitzgiebel in der Gebäudelängsseite zulässig. Sie sollen Firsthöhe erreichen. Unterschreitungen der Firsthöhe bis zu 0,60 m sind zulässig. Je Gebäudelängsseite ist nur ein Friesengiebel zulässig. Giebel sind im Erdgeschoss mit einer mittigen Hauseingangs- oder Terrassentür zu erstellen. Bei Wohngebäuden mit einer Wohneinheit ist nur ein Friesengiebel je Gebäude zulässig.
 
(9) In Reetdächern sind Dachflächenfenster unzulässig. Bei bestehenden Gebäuden mit harter Bedachung darf die gesamte Glasfläche bei Dachflächenfenstern nicht mehr als 1,50 m² je Dachseite betragen. In den Walmseiten, über den ausgebauten Dachgeschossen und in Spitzböden sind Dachflächenfenster unzulässig.
 
(10) Die Schornsteinköpfe sind mit roten Mauerziegeln herzustellen.
 
(11) Abweichend von Absatz 1 sind bestehende Gebäude, die harte Bedachung haben, mit Dachpfannen einzudecken. Als Farbe der Dachpfannen ist nur braun oder rotbraun zulässig. Glasierte, glänzende, weiße oder schwarze Dachpfannen sind unzulässig.
 
(12) Lüftungshauben und sonstige sichtbare technische Dachaufbauten aus Metall, die der Lüftung dienen, sind auf Reetdächern bis zu einer Höhe von 0,20 m über der Dachoberkante (Dachfirst) zulässig und mittig auf dem Dachfirst anzubringen. Außerhalb des Schornsteins sind die vorgenannten Anlagen nur mit Kupferverkleidung zulässig.

§ 5
Außenwände

(1) Die Außenwände sämtlicher Gebäude sind mit rotem Sichtmauerwerk zu verblenden. Ein weißer Anstrich kann gestattet werden, wenn aufgrund großer Reparaturen die Einheitlichkeit des Sichtmauerwerks nicht mehr gegeben ist. Putz- und Holzbauten sind unzulässig.
 
(2) Die Tiefe der Lichtschächte darf nicht mehr als 0,80 m im Lichten vom aufsteigenden Kellermauerwerk betragen. Die obere Begrenzung der Kellerfenster darf nicht höher sein, als die Unterkante des Sockelmauerwerks. Die Breite der Lichtschächte darf nicht mehr betragen, als die dazugehörige Fensterbreite zuzüglich 0,25 m je Fensterseite für das Mauerwerk. Die max. Breite eines Lichtschachtes darf 2,50 m Fertigmaß nicht überschreiten. Außerdem sind für Saunabereiche auch Lichtschächte mit Austritt zulässig. Der Austritt darf im Außenmaß eine maximale Tiefe von 1,5 m und eine maximale Breite von 2,5 m nicht überschreiten und ist mit einem Gitterrost abzudecken. Die Austritte sind nur direkt an der aufsteigenden Außenwand des Gebäudes zulässig und nicht an einem eventuellen Außenkeller freistehend auf dem Grundstück. Es ist nur ein Lichtschacht dieser Art je Dauerwohnung und nur ein Austritt je Hausfront zulässig. Für eine ausschließlich in einem Ober- oder Dachgeschoss liegende Wohnung kann ein Lichtschacht nicht beansprucht werden.
An der Hausfront zur öffentlichen Verkehrsfläche sind diese Lichtschächte unzulässig.
 
(3) Mauerwerksfugen sind glatt und bündig oder bis zu 5 mm zurückversetzt auszubilden. Farben sind zulässig im Ton des Mauermörtels (im eigenen Saft) oder hellgrau.
 
(4) Sichtbare Sockel sind nur in rotem Ziegelmauerwerk zulässig. Kellermauerwerk darf nicht sichtbar sein, sondern muß bis zur Sockelunterkante mit Erdreich angeschüttet werden.
 
(5) Verkleidungen und Verblendungen aus Keramik, Faserzement, Waschbeton, Kunststoff und Materialien, deren Oberfläche einen hohen Reflektionsgrad haben sowie glänzende Metallleisten sind unzulässig. Glasbausteine und sonstige farbige Gläser sind unzulässig.
 
(6) Das aufgehende Giebelmauerwerk darf nicht mehr als 0,25 m aus der Gebäudefront hervortreten.
 
(7) Balkone, Loggien, sichtbare Drempel, Erker, Kragplatten und -arme sowie Kalfaster sind unzulässig. Windfänge, Vorbauten und freistehende Eingangsportale sind unzulässig.

§ 6
Fenster und Türen

(1) Die Fenster eines Gebäudes müssen einheitlich gestaltet werden. Fensterflügel sowie feststehende Fenster sind mit Sprossen als konstruktive Elemente oder durch einen Sprossenvorsatz zu unterteilen, wobei rechteckige Formate gebildet werden müssen. Die Fenster müssen eine Brüstung in einer Höhe von mindestens 0,60 m haben. Entsprechend der uthland-friesischen Bauweise sollen Fenster ohne Fensterläden erstellt werden.
 
(2) Die Wandfläche muß die Fensteröffnung allseitig umschließen. Türöffnungen und Tore müssen dreiseitig von Wandflächen umgeben sein. Fensteröffnungen sind rechteckig stehend zu bilden. Liegend ausgebildete Fensteröffnungen sind zulässig, wenn sie durch senkrechte Pfosten so unterteilt sind, daß rechteckig stehende Formate gebildet werden. Aus dem Mauerwerk hervortretende Fenster sind unzulässig. Ausnahmen können bei Schaufenstern gewerblich genutzter Ladengeschäfte zugelassen werden.
 
(3) Eingangstüren dürfen eine max. Breite von 2,00 m (Öffnungsmaß) nicht überschreiten.
 
(4) Die Fläche der Öffnungen von Fenstern und Terrassentüren darf bis zu 40 Prozent der jeweiligen Wandfläche betragen, einzelne Fensteröffnungen und Terrassentüren dürfen 4,00 m² nicht überschreiten. Die Zahl der Fenster im Erdgeschoss muss die Zahl der Terrassentüren der jeweiligen Hauswand überschreiten. Terrassentüren, die als Scheunentor ausgebildet sind, dürfen ohne Versprossung hergestellt werden, müssen in diesem Fall aber mit Holztorflügeln ausgestaltet sein.

(5) Der Abstand zwischen Unterkante Traufe und Unterkante Fenstersturz darf nicht größer als 0,12 m sein.

(6) Außenliegende Jalousien sind unzulässig.

§ 7
Farben

(1) Fenster, Türen und Tore sind einheitlich in den Grundfarben weiß, blau, grün, braun oder naturfarben zulässig. Die Blenden der Gauben können auch in braunem Farbanstrich bzw. in den Naturfarben der Holzschalung hergestellt werden.

(2) Farbvielfalt (Buntheit) sowie intensiv wirkende Anstriche und Leuchteffekte sind unzulässig.

(3) Die in Absatz 1 genannten Farbgebungen sind auch bei Doppelhäusern nur einheitlich zulässig.

§ 8
Garagen und Stellplätze

(1) Garagen sind nur im Hauptgebäude oder als Erdgarage zulässig.
 
(2) Freistehende unterirdische Garagen müssen dreiseitig angeschüttet sein und dürfen einschließlich der Erdabdeckung von 0,30 m nicht mehr als 1,00 m über die festgelegte Geländeroberfläche hinausragen.
 
(3) Rampeneinfassungen sind mit dem gleichen Stein wie das Hauptgebäude zu verblenden oder sind mit Natursteinen herzustellen. Die Rampe soll von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sein. Brüstungsgeländer sind einzugrünen. Die Vorderfront der Garage ist mit dem Verblendmauerwerk des Hauptgebäudes auszuführen. Das Garagentor ist in der Farbgebung so zu gestalten, wie § 7 Absatz l. Bei Kellertreppen zu unterirdischen Garagen darf die Länge des Kellerhalses (Treppenpodest) 2,00 m bis zur ersten Stufe nicht überschreiten. Die Kellertreppen sind in die natürliche Gartengestaltung zu integrieren und dürfen dauerhaft straßenseitig nicht einsehbar sein.
 
(4) Unzulässig ist das Zusammenfassen von mehreren Garagentoren zu einem großen Garagentor.
 
(5) Fenster und Oberlichter sind unzulässig.
 
(6) Einschnitte in Einfriedigungen für Grundstückszufahrten und -zugänge dürfen eine Breite von 4,00 m nicht überschreiten. Es sind höchstens zwei Grundstückszufahrten oder - zugänge zulässig, wenn auf dem Grundstück rechtlich verselbständigte Wohneinheiten genehmigt sind.
 
(7) Terrassenförmig gestaltete Rampeneinfassungen sind nur nach Maßgabe des Absatzes 3 zulässig.
 
(8) Bei straßenseitigen Stellplätzen für Fahrzeuge darf der Einschnitt in die Einfriedigung je Straßenseite und je Grundstück nur für vier Fahrzeuge dienen und einschließlich der Einschnitte nach § 8 Abs. 6 nicht größer als 15,00 m sein. Zwischen jeweils zwei Einstellplätzen ist eine Anpflanzung oder ein Steinwall mit einer Breite von mindestens 1,00 m und einer dauerhaften Höhe von mindestens 0,80 m vorzuhalten. Die Befestigung darf nur aus einer Pflasterung oder Rasengittersteinen bestehen. Asphaltierungen und Rollsplitt sind unzulässig. Hinsichtlich der Zahl der Fahrzeuge und der Länge des Einschnitts sind bei konzessionierten Betrieben des Beherbergungsgewerbes Ausnahmen möglich, wenn eine anderweitige, flächenschonende Anlegung von Stellplätzen auf dem Grundstück nicht möglich ist.
 
(9) Für die Befestigung der Zufahrten und Stellplätze auf dem Grundstück selbst sind Asphaltierungen und Rollsplitt unzulässig.

§ 9
Antennenanlagen

(1) Fernseh-, Rundfunk- und sonstige Antennenanlagen sind unter Dach anzubringen. Ausnahmen sind zulässig, wenn sonst ein einwandfreier Empfang nicht gewährleistet ist.
 
(2) Parabolantennen sind an Gebäuden und auf Dächern unzulässig. Sie sind nur im hinteren Grundstücksbereich von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar, mit einer max. Höhe von 1,40 m zulässig.

§ 10
Einfriedigungen, Windschutzwände,
Schwimmbecken und Vorgärten

(1) Als Abgrenzung von Grundstücken untereinander und zur öffentlichen Verkehrsfläche sind nur Erdwälle, die beidseitig mit Soden aufgesetzt oder als nicht vermauerter Steinwall gestaltet sind, oder lebende Hecken zulässig. Die lebenden Hecken sind mit einer Maximalhöhe von 1,70 m über der Geländeoberfläche herzustellen. Die Erdwälle an der Straßenfront müssen mit Feldsteinen aufgesetzt werden, die nicht vermauert sein dürfen. Die Höhe der Wälle darf nicht mehr als 1,00 m betragen, eventueller Bewuchs auf den Wällen darf eine Höhe von zusätzlich 0,70 m nicht überschreiten. Die Außenkante des Wallfußes muß von der Straßenflucht 0,50 m entfernt bleiben; die Fläche zwischen dem Wallfuß und der Straßenflucht ist mit Rasen zu begrünen. Auf diesen Flächen sind Feldsteine unzulässig. Gartenpforten und Einfahrtstore in diesen Einfriedigungen sind nicht blickdicht und mit einer maximalen Höhe von 1,40 m über Geländeoberfläche herzustellen. Gemauerte Begrenzungspfosten sind unzulässig.
 
(2) Wind- und Sichtschutzwände an Häusern und Hausabtrennungen dürfen eine Höhe von insgesamt 1,80 m über festgelegter Geländeoberfläche sowie eine Länge über alles von max. 3,00 m nicht überschreiten. Sie dürfen aus Naturholz oder dem gleichen Holz sowie Farbton der Fenster des Gebäudes in Holzrahmen mit naturfarbenem Glas hergestellt werden. Steinsockel hierfür sind nur bis 0,50 m Höhe zulässig; sie sind der Außenwand des Hauptgebäudes anzupassen. Die Eckbefestigungen dürfen nicht aus Steinen bestehen. Glasbausteine sind unzulässig.
 
(3) Freistehende Wind-, Lärm- und Sichtschutzanlagen sind nur als Erdwälle und nur im hinteren Grundstücksbereich und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht einsehbar mit einer max. Höhe von 1,50 m einschließlich Bewuchs zulässig. Auf Grundstücken, die an der L 24 gelegen sind, können Lärmschutzwälle bis zu einer Höhe von 1,80 m gestattet werden, wenn die straßenseitige Einfriedigung gemäß Absatz 1 bestehen bleibt.
 
(4) Schwimmbecken müssen dem sie umgebenden Gelände angepaßt sein und dürfen nicht überdacht werden. Ihre Oberkante darf eine Höhe von max. 0,20 m über der festgelegten Geländeoberfläche erreichen.
 
(5) Tankanlagen sind nur unterirdisch und nur im hinteren Grundstücksbereich und von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar zulässig.
 
(6) Der Vorgarten ist der straßenseitige Bereich des Grundstückes bis zur jeweiligen Gebäudefront. Vorgärten sind mit einer lockeren Bepflanzung gärtnerisch zu gestalten. Das Aufstellen von Verkaufseinrichtungen ist unzulässig.
 
(7) Außenleuchten müssen so angebracht werden, daß ihr Licht blendfrei ist. Mit Ausnahme des Eingangsbereiches sind Beleuchtungskörper auf Grundstückseinfriedigungen unzulässig. Lichterketten und Beleuchtungskörper vor Grundstückseinfriedigungen sind unzulässig.

§ 11
Nebenanlagen

(1) Je Grundstück sind entweder Geräteschuppen in Holzbauweise oder halbunterirdische, freistehende Geräteschuppen - jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2 - zulässig.
 
(2) Geräteschuppen sind aus Holzbohlen herzustellen (Blockhausprofil), müssen rechteckig ausgebildet sein und dürfen nur mit einem lebenden Naturdach abgedeckt werden. Dabei darf die längste Gebäudeseite eine Länge von 3,00 m nicht überschreiten. Die Dachneigung darf 25° nicht überschreiten, die Firsthöhe ist bis max. 2,30 m zulässig. Geräteschuppen dürfen nicht an das Haupthaus angebaut werden.
Für jede Haushälfte ist 1 halbunterirdischer, freistehender Geräteschuppen mit einer längsten Gebäudeseite von 3,00 m zulässig, der von der öffentlichen Verkehrsfläche aus dauerhaft nicht einsehbar sein darf. Die vorhandene Wallhöhe im straßenseitigen Grundstücksbereich darf nicht überschritten werden (halbunterirdisch), und die Nebenanlage ist dreiseitig anzuschütten.
 
(3) Einstellboxen für Müllboxen, Fahrräder, Gartengeräte usw. sind zulässig, wenn sie in die aus einem Friesen- oder Erdwall bestehende Einfriedigung integriert werden. Dabei darf eine Breite von 2,00 m und eine Höhe von 1,70 m einschließlich Erdabdeckung nicht überschritten werden. Die straßenseitige Einfriedigung muß dabei durchgehend mit ihrer max. Höhe von 1,00 m erhalten bleiben. Die Einstellboxen sind bis auf die Einstellöffnung mit Erdreich anzuböschen und mit Grassoden abzudecken. Die Einstellöffnung darf von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht einsehbar sein.
 
(4) An das Hauptgebäude angebaute Geräte- oder Vorratsräume sind nur unterirdisch zulässig und dürfen einschließlich der Erdabdeckung die sichtbare Sockelhöhe (§ 3 Abs. 2) nicht überschreiten. Bei diesen ist je ein außen liegender Zugang zulässig, der nicht breiter als 2,00 m und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht einsehbar sein darf.
 
(5) Solaranlagen sind an Gebäuden und in Vorgartenbereichen unzulässig.
 
(6) Gewächshäuser sind nur freistehend im hinteren Grundstücksbereich und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht einsehbar zulässig. Die Grundfläche der Gewächshäuser muß rechteckig ausgebildet sein, wobei die längste Seite eine Länge von 4,00 m nicht überschreiten darf. Die max. zulässige Höhe beträgt 2,30 m. Das Sockelmauerwerk darf nicht sichtbar sein. Gewächshäuser sind allseitig aus Glas herzustellen.
 
(7) Freistehende Müllbehälter sind höhengleich dreiseitig mit Holzpalisaden zu versehen und dürfen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht einsehbar sein. Freistehende, einsehbare Einstellboxen für Müllbehälter sind zulässig, wenn sie dreiseitig bis mind. 1,50 m Höhe mit Erdreich angeschüttet und bepflanzt werden.
 
(8) Die Anzahl der ortsgestalterisch zulässigen Fahnenmasten wird wie folgt beschränkt:
Je Hotel oder gastronomischem Betrieb ist die Errichtung von nicht mehr als zwei (2) Fahnenmasten auf dem dazugehörigen Baugrundstück zulässig. Je Ladenlokal oder Wohngebäude ist die Errichtung maximal eines (1) Fahnenmastens auf dem dazugehörigen Baugrundstück zulässig. In jedem Fall sind maximal zwei (2) Fahnenmasten je Grundstück zulässig. Die Hißfahne bzw. -flagge kann zur Werbezwecken genutzt werden; Fremdwerbung ist unzulässig. Selbstleuchtende oder beleuchtete Fahnenmasten sind unzulässig.
 
(9) Gartenpavillons sind freistehend hinter der Gebäudeflucht, gesehen von der öffentlichen Verkehrsfläche, zulässig. Sie sind als Rankhilfe für Gewächse ohne geschlossene Wandflächen als Vier- oder Mehreck herzustellen. Ein Regenschutz ist nur in durchsichtigem Material zulässig. Eine Seitenlänge der Grundfläche darf 2.50 m nicht überschreiten. Die zulässige Grundfläche beträgt max. 6,50 qm. Die Höhe dieser Anlage darf max. 2,75 m über Gelände betragen. Als Material ist Holz oder Metall zu verwenden.

§ 12
Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen als bauliche Anlagen sind grundsätzlich nicht freistehend und - mit Ausnahme von Misch- und Gewerbe-gebieten i.S.d. Baunutzungsverordnung - auch nur an der Stätte der Leistung zulässig. Für Hinweisschilder gilt Satz 1 entsprechend.
 
(2) Werbeanlagen dürfen nur bis zu der Höhe der Traufe der Gebäudelängsseite angeordnet werden.
 
(3) Die maximale Grundfläche der Werbeanlagen ist auf 0,30 m², bei Betrieben des Einzelhandels und bei gastronomischen Betrieben eine Grundfläche von 0,60 m², beschränkt. Zusätzlich ist die Wiedergabe von Haus- oder Betriebsnamen mit Schriftzeichen nach Absatz 4, Buchstabe (a) zulässig.

(4) Unzulässig sind
     (a)   Schriftzeichen über 0,45 m Höhe, dies gilt auch für Hausnamen,
     (b)   selbstleuchtende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht,
     (c)   Lichtwerbung in grellen Farben und mit Farbvielfalt und
     (d)   Werbeanlagen an Bäumen.

(5) Werbeschriften sind waagerecht anzuordnen. Mehrere Werbungen an einem Gebäude sind zu einer Werbeanlage je Gebäudeseite zusammenzufassen.

(6) Freistehende Werbeanlagen sind nur als Schaukästen für den Speisekartenaushang gastronomischer Betriebe und für vermietungsbetriebliche Eigenwerbung zulässig. Diese Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 1,70 m über Terrain und eine Schaukastenfläche von 0,40 m² nicht überschreiten. Das Ständerwerk soll in Holzbauweise errichtet werden.

§ 13
Bauschilder

Bauschilder im Sinne von § 14 der Landesbauordnung sind nur bis zu einer Gesamthöhe von 2,30 m über Geländeoberfläche zulässig. Verkaufsschilder sind während der Bauzeit freistehend bis 1,00 m² Werbefläche und einer max. Höhe von 1,50 m zulässig. Nach Beendigung der Bauzeit sind sie nur nach Maßgabe des § 12 Absätze 1 - 3 zulässig.

§ 14
Zusätzliche Regelungen für gastronomische Betriebe

(1) Sonnenschirme
Sonnenschirme dürfen eine maximale Größe von 7,50 Metern im Diagonalmaß nicht überschreiten. Die Sonnenschirme dürfen nicht zu Werbezwecken genutzt werden; ausgenommen sind dezente Schriftzüge im Volant deren Schriftzeichenhöhe auf maximal 10 cm zu beschränken ist
 
(2) MarkisenEs sind nur ein- und ausfahrbare Markisen zulässig.
Markisen sind an den Gebäudefassaden zu befestigen und haben sich in ihrer Farbe dem Mauerwerk anzupassen. Ihre maximale Länge darf 2/3 der jeweiligen Außenwandlänge nicht überschreiten; die Tiefe der Markisen darf im geöffneten Zustand nicht mehr als 4,0 Meter betragen. Freistehende oder mobile Markisen sind nicht zulässig. Eine Nutzung der Markise als Werbeträger ist unzulässig; ausgenommen hiervon ist die Wiedergabe der gastronomischen Firmenbezeichnung. Ein räumlicher oder funktionaler Zusammenhang zwischen Sonnenschirm und Markise ist unzulässig; so ist ein Mindestabstand zwischen Sonnenschirm und Markise von 2,0 Metern einzuhalten.
 
(3) Pavillons, Zelte, Außentresen
Pavillons, pavillonartige Bauten, ortsfeste Außentresen, Zelte sowie zeltartige Überdachungen die einer gastronomischen Nutzung dienen, sind unzulässig. Sie können ausnahmsweise für gastronomische Sonderveranstaltungen im konkreten Einzelfall zeitlich befristet, jedoch maximal für eine Zeitdauer von 4 Tagen einschließlich Auf- und Abbau je Veranstaltung und insgesamt für maximal 2 Veranstaltungen im Kalenderjahr je Gewerbebetrieb, zugelassen werden. Der Brandschutz ist zu gewährleisten. Außentresen, die einer gastronomischen Nutzung dienen, sind nur im Zeitraum nach Abs. 6 zulässig. Sie sind demontierbar herzustellen und in der übrigen Zeit zu entfernen.
 
(4) Windschutzwände
Eine Windschutzwand ist je Grundstück bis zu einer Höhe von 1,80 Metern, gemessen ab Erdoberfläche, zulässig. Die Windschutzwand darf jedoch nur in Verbindung mit der Einfriedigung oder angebaut an die Wand des Hauptgebäudes errichtet werden. Die Windschutzwand ist nur gradlinig oder L-förmig zulässig, wobei die Windschutzwand insgesamt in ihrer Abwicklung 15,00 Meter Länge nicht überschreiten soll. Die Windschutzwand ist, ausgenommen der Konstruktionsteile, aus nicht eingefärbtem Klarglas herzustellen. Die sichtbaren Flächen der Konstruktionsteile dürfen maximal 10 v. H. der Gesamtfläche der Windschutzwand nicht überschreiten und sind in Natur-Holz bzw. weiß gestrichenem Holz, Kunststoff, Stahl oder Aluminium auszuführen. Die Nutzung der Windschutzwände als Werbeträger ist unzulässig.

(5) Podeste
In dem Geltungsbereich des § 14 sind Podeste jeglicher Art, Form und Höhe unzulässig.

(6) Zeitliche Beschränkung
Die in den Absätzen 1 und 3 (Beschränkung Absatz 3 gilt lediglich für demontierbare Außentresen) festgesetzte Zulässigkeit von Anlagen für gastronomische Betriebe ist beschränkt auf den Tag des Biikebrennens und auf die Zeiträume vom 23.12. bis zum ersten Sonntag nach Neujahr und vom Sonntag vor dem Ostersonntag bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 90 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 47, ber. S. 213) handelt, wer § 14 Abs. 1 - 6 zuwiderhandelt.

 

III - Schlussvorschriften

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.