Unterstützungs- und Beratungsangebote des Jugendamtes im Zusammenhang mit Vaterschafts- und Unterhaltsfragen durch die Fachdienst Unterhalt
a) Unterhaltsvorschusskasse bei ausbleibenden Kindesunterhalt
weitergehende Informationen erhalten Sie hier.
b) Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und/oder
Geltendmachung von Kindesunterhalt
nähere Informationen erhalten Sie hier.
c) Beurkundungen von Unterhalt
Beim Jugendamt können auch kostenfrei Beurkundungen
vorgenommen werden. Hierbei handelt es sich im wesentlichen
um Beurkundungen
der Vaterschaft: weitere Informationen finden Sie hier.
des Sorgerechtes: weitere Informationen finden Sie hier.
d) Beratung und Unterstützung zum Unterhalt nach § 18 SGB VIII
Alleinerziehende haben auch einen Anspruch auf Beratung und
Unterstützung. In vielen Fällen ist die Vaterschaft unstrittig und
der Elternteil, bei dem das Kind lebt, möchte lediglich geklärt
haben, wie viel Unterhalt der andere Elternteil zu erbringen hat.
Hier greift der vorgenannte § 18 SGB VIII mit der Möglichkeit einer
Beratung und Unterstützung.
Auch können alleinerziehende Elternteile, die nicht mit dem anderen
Elternteil verheiratet sind oder waren, Beratung und Unterstützung
bei ihren Unterhaltsansprüchen wegen der Betreuung des
gemeinsamen Kindes in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch
aus § 1615l BGB besteht – bei entsprechender Leistungsfähigkeit
des anderen Elternteils - mindestens bis zum 3. Lebensjahr
des Kindes.
Daneben haben auch Volljährige bis zum 21. Lebensjahr Anspruch
auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer
Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern.
e) Beurkundungen
Beim Jugendamt können auch kostenfrei Beurkundungen
vorgenommen werden. Hierbei handelt es sich im
wesentlichen um Beurkundungen
-
- der Vaterschaft
- eines gemeinsamen Sorgerechtes
- der Unterhaltsansprüche der Kinder
- der Ansprüche auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB
f) Anfechtung der Vaterschaft
Bei Kindern aus einer Ehe, bei der der Ehemann vermutlich
nicht der leibliche Vater ist, übernimmt das Jugendamt
eine so genannte Ergänzungspflegschaft für das Kind, um
dieses im Rahmen einer gerichtlichen Anfechtung der Vaterschaft
zu vertreten.
Weitere Aufgaben
Daneben werden durch den Fachdienst Unterhalt auch Unterhaltsansprüche geltend gemacht und durchgesetzt, wenn aufgrund ausgebliebener Unterhaltszahlungen Sozialleistungen erbracht werden mussten. Dieser Regress findet nicht nur bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, sondern auch nach dem SGB II und XII bei Kindes- oder Volljährigenunterhalt, Betreuungsunterhalt (§1615 l BGB), Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt statt. Bei Überschreitung der Jahreseinkommensgrenze von 100.000€ erfolgt im SGB XII eine Heranziehung der unterhaltspflichtigen Angehörigen.
Bei Vorausleistungen nach dem BAföG wird übergegangener Kindes- bzw. Volljährigenunterhalt geltend gemacht sowie bei verschiedenen Maßnahmen der Jugendhilfe (SGB VIII) sind Kostenbeiträge zu erheben.