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Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

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Unterstützungs- und Beratungsangebote des Jugendamtes im Zusammenhang mit Vaterschafts- und Unterhaltsfragen durch die Fachdienst Unterhalt

Im Fachdienst Unterhalt beim Kreis Nordfriesland werden verschiedene Angebote des Jugendamtes zu den Themenfeldern Vaterschaft und Unterhalt vorgehalten.

a) Unterhaltsvorschusskasse bei ausbleibenden Kindesunterhalt

     weitergehende Informationen erhalten Sie hier.

b) Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und/oder
     Geltendmachung von Kindesunterhalt

     nähere Informationen erhalten Sie hier.

c) Beurkundungen von Unterhalt

     Beim Jugendamt können auch kostenfrei Beurkundungen
     vorgenommen werden. Hierbei handelt es sich im wesentlichen
     um Beurkundungen

     der Vaterschaft:  weitere Informationen finden Sie hier.

     des Sorgerechtes: weitere Informationen finden Sie hier.


d) Beratung und Unterstützung zum Unterhalt nach § 18 SGB VIII

     Alleinerziehende haben auch einen Anspruch auf Beratung und
     Unterstützung. In vielen Fällen ist die Vaterschaft unstrittig und
     der Elternteil, bei dem das Kind lebt, möchte lediglich geklärt
     haben, wie viel Unterhalt der andere Elternteil zu erbringen hat.
     Hier greift der vorgenannte § 18 SGB VIII mit der Möglichkeit einer
     Beratung und Unterstützung.

     Auch können alleinerziehende Elternteile, die nicht mit dem anderen
     Elternteil verheiratet sind oder waren, Beratung und Unterstützung
     bei ihren Unterhaltsansprüchen wegen der Betreuung des
     gemeinsamen
Kindes in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch
     aus § 1615l BGB besteht – bei entsprechender Leistungsfähigkeit
     des anderen Elternteils - mindestens bis zum 3. Lebensjahr
     des Kindes.

     Daneben haben auch Volljährige bis zum 21. Lebensjahr Anspruch
     auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer
     Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern.


e) Beurkundungen

     Beim Jugendamt können auch kostenfrei Beurkundungen
     vorgenommen werden. Hierbei handelt es sich im
     wesentlichen um Beurkundungen
    • der Vaterschaft
    • eines gemeinsamen Sorgerechtes
    • der Unterhaltsansprüche der Kinder
    • der Ansprüche auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB


f) Anfechtung der Vaterschaft

     Bei Kindern aus einer Ehe, bei der der Ehemann vermutlich
     nicht der leibliche Vater ist, übernimmt das Jugendamt
     eine so genannte Ergänzungspflegschaft für das Kind, um
     dieses im Rahmen einer gerichtlichen Anfechtung der Vaterschaft
     zu vertreten.


Weitere Aufgaben

Daneben werden durch den Fachdienst Unterhalt auch Unterhaltsansprüche geltend gemacht und durchgesetzt, wenn aufgrund ausgebliebener Unterhaltszahlungen Sozialleistungen erbracht werden mussten. Dieser Regress findet nicht nur bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, sondern auch nach dem SGB II und XII bei Kindes- oder Volljährigenunterhalt, Betreuungsunterhalt (§1615 l BGB), Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt statt. Bei Überschreitung der Jahreseinkommensgrenze von 100.000€ erfolgt im SGB XII eine Heranziehung der unterhaltspflichtigen Angehörigen.

Bei Vorausleistungen nach dem BAföG wird übergegangener Kindes- bzw. Volljährigenunterhalt geltend gemacht sowie bei verschiedenen Maßnahmen der Jugendhilfe (SGB VIII) sind Kostenbeiträge zu erheben.