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Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

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Ausländische Berufsqualifikation, Anerkennung als Fachzahnärztin/Fachzahnarzt

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Schleswig-Holstein als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt tätig sein wollen, müssen Sie Ihren im Ausland erworbenen Fachzahnarztabschluss anerkennen lassen.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung ist bei der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein schriftlich zu beantragen. Sie entscheidet über den Antrag und prüft, ob Sie alle für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf Inhalte und Zeiten erworben haben. Die Gleichwertigkeit Ihres Fachzahnarztabschlusses ist gegeben, wenn sich der Weiterbildungsinhalt nicht wesentlich von dem durch die Zahnärztekammer in der Weiterbildungsordnung bestimmten Inhalt unterscheidet.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsqualifikation ist nur dann möglich, wenn Sie bereits eine in Deutschland gültige Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt oder eine fachlich uneingeschränkte Berufserlaubnis nach dem Zahnheilkundegesetz haben. Hierzu müssen Sie persönlich und gesundheitlich geeignet sein.

Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation nachweisen. Für die Anerkennung der Weiterbildungsqualifikation werden Ihre Deutschkenntnisse nicht erneut überprüft.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag auf Anerkennung sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse und Nachweise beizufügen. Dies beinhaltet:

  • Ihre Approbationsurkunde oder die fachlich uneingeschränkte Erlaubnis nach dem Zahnheilkundegesetz;
  • eventuell bei einer im Ausland abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung der Nachweis, dass die Gleichwertigkeit der zahnärztlichen Ausbildung anerkannt wurde,
  • ein Identitätsnachweis,
  • eine tabellarische Auflistung über Ihre absolvierte Qualifikation und Ihre Berufspraxis
  • die Zeugnisse oder Bescheinigungen über die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung
  • eventuell Konformitätsbescheinigungen
  • eventuell zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit
  • schriftliche Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben

Die erforderlichen Nachweise sind als beglaubigte Kopien, ggf. übersetzt in die deutsche Sprache, vorzulegen; das Datum der Beglaubigung der Kopien darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter sein als acht Wochen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnung wird eine Gebühr erhoben, die in Abhängigkeit vom notwendigen Überprüfungsverfahren variieren kann.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

Spätestens drei (Nachweise aus EU-Staaten) bzw. vier (Nachweise aus Drittstaaten) Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen erhalten Sie die Entscheidung über Ihre Anerkennung.

Rechtsbehelf

Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens wird Ihnen in einem rechtsmittelfähigen Bescheid mitgeteilt. Gegen ablehnende Entscheidungen können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung zum Facharzt/zur Fachärztin.

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland".

Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Zuständige Stelle

Zahnärztekammer Schleswig-Holstein