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Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

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Baustatik: Prüfingenieurin / Prüfingenieur - Anerkennung

Volltext

Prüfingenieur/in für Standsicherheit ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt wird. Andere Personen dürfen diese Bezeichnung nicht führen.

Um als Prüfingenieur/in für Standsicherheit in Schleswig-Holstein anerkannt zu werden, muss sich der Bewerber einer umfangreichen Prüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen.

Voraussetzungen:

  • Erfolgreicher Abschluss des Studiums des Bauingenieurwesens an einer Hochschule,
  • Vollendung des 35. Lebensjahrs, das 60. ist jedoch noch nicht überschritten,
  • Befähigung, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  • Geschäftssitz in Schleswig-Holstein,
  • Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
  • Nachweis einer mindestens 10-jährige Tätigkeit als Aufsteller oder Prüfer von Standsicherheitsnachweisen, technischer Bauleiter oder vergleichbare Tätigkeit, jedoch davon mindestens 5-jährige Tätigkeit als Aufsteller und 1-jährige Tätigkeit als technischer Bauleiter. Die technischen Bauleitung ist mit maximal 3-jähriger Tätigkeit anrechenbar.
  • Mindestens 2-jährige eigenverantwortliche (das heißt selbständige) Tätigkeit als Tragwerksplaner oder Tätigkeit als hauptberuflicher Hochschullehrer (Professor).

Weiterhin müssen Sie nachweisen, dass Sie Bauvorhaben von mindestens durchschnittlichem beziehungsweise höherem Schwierigkeitsgrad bearbeitet haben.

Die Anerkennung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs für Standsicherheit erfolgt für eine oder auch mehrere der Fachrichtungen

  • Massivbau,
  • Metallbau und
  • Holzbau.

Für Bewerber/innen, die bereits in einem anderen Bundesland als Prüfingenieur/in für Standsicherheit anerkannt waren, gilt ein gesondertes, vereinfachtes Verfahren.

Ansprechpunkt

An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 27.

Frist

Die Anerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Rechtsgrundlage(n)

  • Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfsachverständigen (PPVO)
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO)

Hinweise (Besonderheiten)

Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Anerkennung begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Prüfaufträgen.

Die Tätigkeit als Prüfingenieur für Standsicherheit ist ausschließlich im Rahmen einer Beauftragung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde zulässig. Prüfingenieure für Standsicherheit unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag ist formlos zu stellen. Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere

  • die Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie,
  • ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  • je eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  • der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  • Angaben zum Geschäftssitz oder zu etwaigen Zweitniederlassungen,
  • Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist,
  • die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen und
  • Angaben darüber, ob und wie oft sich der Antragsteller bereits erfolglos - auch in einem anderen Land - einem entsprechenden Anerkennungsverfahren unterzogen hat.

Die anerkennende Stelle kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Kosten

Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Anlage 1, Tarifstelle 9 ff. an.