Beschäftigung von Personen in Betrieben mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen
Volltext
Wenn Mitarbeitende aus Ihrem Betrieb in anderen Betrieben arbeiten und dabei mehr als 1 mSv als effektive Dosis pro Kalenderjahr an den dortigen Störstrahlern oder Röntgeneinrichtungen erhalten können, dann gilt der Betrieb als Betrieb im Zusammenhang mit fremden Einrichtungen, in denen Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler betrieben werden.
Als entsendender Betrieb müssen Sie die Beschäftigung in der fremden Einrichtung bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz melden. Zudem benötigen Sie eine strahlenschutzbeauftragte Person mit passender Fachkunde.
Wenn Sie eine Genehmigung für genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen haben, ist keine Anzeige erforderlich.
Zuständige Stelle
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Voraussetzungen
- Die erforderlichen Unterlagen liegen vor.
- Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegenüber der Zuverlässigkeit ergeben.
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
- Antrag auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses für die strahlenschutzverantwortliche Person (Kopie)
- Antrag auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses für die strahlenschutzbeauftragte Person (Kopie)
- schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten durch die strahlenschutzverantwortliche Person mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches
- Nachweis der Fachkunde und gegebenenfalls Aktualisierung im Strahlenschutz für die strahlenschutzbeauftragte Person oder die strahlenschutzverantwortliche Person, wenn keine strahlenschutzbeauftragte Person notwendig ist
- Strahlenschutzanweisung
- Abgrenzungsvertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber der fremden Anlage oder Einrichtung