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Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

Bei Rückfragen steht Ihnen das Infocenter gern zur Verfügung

Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.

Als Nachweis der Verfügungsberechtigung gilt die Zulassungsbescheinigung Teil II. Sie stellt jedoch kein Eigentumsnachweis dar.

Es handelt sich um ein EU-weit eingeführtes Dokument.

Sollte für Ihr Fahrzeug noch ein alter Fahrzeugbrief bestehen, bleibt dieser gültig.

Leistungsbeschreibung

Die in der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs. Der Halterbegriff entstammt § 833 BGB. Danach ist Halter, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht (nämlich die Kosten bestreitet und tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann). Dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die ZB II ist deshalb auch kein Eigentumsnachweis, sondern erleichtert letztendlich nur die Zulassungsvorgänge, da davon ausgegangen wird, dass derjenige, der die ZB II in Händen hält, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug ist.


Die ZB II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 × 30,48 cm (formatiert 21 × 29,7 cm).


Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es werden nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für den Eintrag jedes weiteren zweiten neuen Halters (also den fünften, den siebten, etc.) die Ausstellung einer neuen ZB II im Zusammenhang mit der Zulassung erforderlich.


Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist (zum Beispiel weil dieser verloren gegangen ist) und zwar unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder wenn die Ausstellung einer neuen ZB I (Fahrzeugschein) erforderlich wird.


Ungültig gemachte Fahrzeugbriefe alter Art und ungültig gemachte ZB II werden von der Zulassungsbehörde an denHalter nach Unbrauchbarmachung wieder ausgehändigt.

An wen muss ich mich wenden?

Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie die Zulassugsbescheinigung II im Regelfall vom Hersteller im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeuges. Bei Reimporten kann es vorkommen, dass vom Hersteller keine Zulassungsbescheinigung II ausgestellt wurde, weil es in dem Land, für das das Fahrzeug produziert wurde, keinen Fahrzeugbrief gibt.
In diesem Fall sollten Sie darauf drängen, dass der Fahrzeughändler der Ihnen das Fahrzeug verkauft, soweit dieser seinen Betriebssitz in Deutschland hat, bei Auslieferung des Fahrzeugs einen sogenannten „Briefvordruck“ mit den technischen Daten des Fahrzeugs übergibt, nur bei Neufahrzeugen.

Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung II ist aber auch unproblematisch im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs möglich, wenn für dieses eine Übereinstimmungsbescheinigung (auch COC-Papier genannt) vorliegt. Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Kreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte. Liegt ein COC-Papier nicht vor, müssen die technischen Daten auf andere Weise durch die Zulassungsbehörde oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen ermittelt werden. Dies kann - insbesondere dann, wenn keine Herstellerunterlagen hinsichtlich der Abgase und Geräuschwerte vorliegen - sehr teuer werden.

Welche Gebühren fallen an?

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen die Kfz-Zulassungsbehörde.

Verfahrensablauf

Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie einen vorausgefüllten Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II im Regelfall vom Hersteller im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeuges.

Im Rahmen der Zulassung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II von der zuständigen Behörde ausgefertigt.

Zuständige Stelle

Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde im Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (bei mehreren Wohnungen nach dem Ort der Hauptwohnung) sowie bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz nach dem Sitz oder dem Ort der beteiligten Niederlassung.

Voraussetzungen

Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1. der Übereinstimmungsbescheinigung,

2. der Datenbestätigung oder

3. der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.

4. Nachweis der Verfügungsberechtigung: im Falle eines Neu-Fahrzeugs ist das z.B. der Kaufvertrag, bei einem Gebrauchtfahrzeug wäre es die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil II.

Welche Fristen muss ich beachten?

vor Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr

Rechtsbehelf

Wenn die Behörde die Zulassung für das Fahrzeug nicht erteilt, können Sie Widerspruch einlegen.

Anträge / Formulare

  • Schriftform erforderlich: Ja

  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein