Fischereischein für Menschen mit Behinderung genehmigen lassen
Volltext
Sie können bei der oberen Fischereibehörde eine Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht beantragen, wenn Sie aufgrund einer Behinderung keine Fischereischeinprüfung ablegen können.
Die Genehmigung erlaubt es mit der Handangel in Begleitung einer erwachsenen Inhaberin oder eines erwachsenen Inhabers eines gültigen Fischereischeins zu angeln. Die Ausnahmegenehmigung kann auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht, die unter vergleichbaren Bedingungen in einem anderen Bundesland ausgestellt wurden, werden in Schleswig-Holstein anerkannt.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag schriftlich bei der oberen Fischereibehörde
- Sie erhalten postalisch eine Ausnahmegenehmigung
- Sie entrichten die Gebühren zur Fischereiabgabe
Ansprechpunkt
Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein (LLnL) Hauptstelle Flintbek - Abteilung Fischerei
Zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein (LLnL) Hauptstelle Flintbek - Abteilung Fischerei
Voraussetzungen
- Mindestalter: ab Vollendung des 12. Lebensjahres
- Ggf. Vollmacht des Antragstellers oder der Antragstellerin
- Die Voraussetzung, ob die jeweilige Schwerbehinderung die Ablegung einer Fischereischeinprüfung verhindert, muss geprüft werden.
Erforderliche Unterlagen
- Schwerbehindertenausweis (Kopie Vorder- und Rückseite)
- Ggf. ein ärztliches Attest, dass die Fischereischeinprüfung aufgrund der Schwerbehinderung nicht abgelegt werden kann
Frist
Die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung ist a bhängig von der Frist auf dem Behinderten-Ausweis.
Hinweise (Besonderheiten)
- Beim Angeln ist zusätzlich der Personalausweis mitzuführen
- Eine erwachsene Begleitperson, welche im Besitz eines gültigen Fischereischeins ist, muss beim Angeln anwesend sein. Die Begleitperson hat während des Fischfangs die Aufsicht zu führen und auf die Einhaltung der geltenden Gesetze und Fischereiverordnungen zu achten.
- Gültigkeit nur für den Fischfang mit der Handangel