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Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

Bei Rückfragen steht Ihnen das Infocenter gern zur Verfügung

Früherkennungsuntersuchungen für Kinder

Leistungsbeschreibung

In Deutschland hat jedes Kind einen Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen. Seit 1991 gibt es in Deutschland ein einheitliches Früherkennungsprogramm für Kinder. Bis zum Schulalter umfasst dieses Programm zehn ärztliche Unersuchungen (U 1 - U 9). Im 13. - 14. Lebensjahr wird noch eine weitere Untersuchung angeboten, die J 1.

Mit Hilfe der Früherkennungsuntersuchungen sollen mögliche gesundheitliche Probleme oder Auffälligkeiten frühzeitig erkannt und behandelt werden.

Für alle Früherkennungsuntersuchungen sind bestimmte Zeiträume vorgegeben:

U1   - nach der Geburt
U2   -   3. bis 10. Lebenstag
U3   -   4. bis   5. Lebenswoche
U4   -   3. bis   4. Lebensmonat
U5   -   6. bis   7. Lebensmonat
U6   - 10. bis 12. Lebensmonat
U7   - 21. bis 24. Lebensmonat
U7a - 34. bis 36. Lebensmonat
U8   - 46. bis 48. Lebensmonat
U9   - 60. bis 64. Lebensmonat

J1   - 13. bis 14. Lebensjahr

Es ist wichtig, dass die Untersuchungen in den vorgeschriebenen Zeiträumen stattfinden, da die rechtzeitige Früherkennung und Behandlung einiger Erkrankungen nur in einem bestimmten Zeitabschnitt erfolgreich sein können. Darüber hinaus sind die Untersuchungstermine so gewählt, dass wichtige, in bestimmten Zeitspannen erfolgende Entwicklungsschritte beurteilt werden können.

Welche Gebührn fallen an?

Die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder sind kostenlos.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn die Früherkennungsuntersuchungen nicht in den jeweiligen Zeiträumen erfolgen, erhält das Gesundheitsamt vom Landesfamilienbüro des Landesamtes für soziale Dienste die Informatin, dass die Früherkennungsuntersuchung nicht durchgeführt wurde. Alsdann erhalten die Erziehungsberechtigten unverzüglich ein Einschreiben, mit der Bitte um Rückmeldung innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt. In diesem Schreiben wird angeran, die versäumte Früherkennungsuntersuchung beim Kinder- oder Hausarzt nachzuholen oder das Kind beim Gesundheitsamt vorzustellen.

Erhält das Gesundheitsamt keine Rückmeldung, ist es gesetzlich verpflichtet, das Jugendamt zu informieren, um das Kindswohl überprüfen zu lassen.

Rechtsgrundlage

§ 26 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung

§ 7 a Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)

Was solle ich noch wissen?

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, BZgA, wirbt mit dem Projekt "Ich geh´zur U! Und Du?" für eine Erhöhung der Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen im Kindesalter.

Informationen zum Kinder- und Jugendaktionsplan Schleswig-Holstein - Früherkennungsuntersuchungen - finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein.

BZgA - Ich geh zur U! Und Du?

Kinder- und Jugendaktionsplan Schleswig-Holstein

Leistungsbeschreibung

Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder und Jugendliche, die auch als U-Untersuchungen und J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten z.B. die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene.

Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9) der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Krankenkasse

Welche Gebühren fallen an?

Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.

Voraussetzungen

Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten: 

  • U1 Unmittelbar nach der Geburt
  • U2 3.-10. Lebenstag
  • U3 4.-5. Lebenswoche
  • U4 3.-4. Lebensmonat
  • U5 6.-7. Lebensmonat
  • U6 10.-12. Lebensmonat
  • U7 21.-24. Lebensmonat
  • U7a 34.-36. Lebensmonat
  • U8 46.-48. Lebensmonat
  • U9 60.-64. Lebensmonat
  • J1 13. -14. Lebensjahr

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundheitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.

Anträge / Formulare

Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.