Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
Leistungsbeschreibung
In Deutschland hat jedes Kind einen Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen. Seit 1991 gibt es in Deutschland ein einheitliches Früherkennungsprogramm für Kinder. Bis zum Schulalter umfasst dieses Programm zehn ärztliche Unersuchungen (U 1 - U 9). Im 13. - 14. Lebensjahr wird noch eine weitere Untersuchung angeboten, die J 1.
Mit Hilfe der Früherkennungsuntersuchungen sollen mögliche gesundheitliche Probleme oder Auffälligkeiten frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Für alle Früherkennungsuntersuchungen sind bestimmte Zeiträume vorgegeben:
U1 - nach der Geburt
U2 - 3. bis 10. Lebenstag
U3 - 4. bis 5. Lebenswoche
U4 - 3. bis 4. Lebensmonat
U5 - 6. bis 7. Lebensmonat
U6 - 10. bis 12. Lebensmonat
U7 - 21. bis 24. Lebensmonat
U7a - 34. bis 36. Lebensmonat
U8 - 46. bis 48. Lebensmonat
U9 - 60. bis 64. Lebensmonat
J1 - 13. bis 14. Lebensjahr
Es ist wichtig, dass die Untersuchungen in den vorgeschriebenen Zeiträumen stattfinden, da die rechtzeitige Früherkennung und Behandlung einiger Erkrankungen nur in einem bestimmten Zeitabschnitt erfolgreich sein können. Darüber hinaus sind die Untersuchungstermine so gewählt, dass wichtige, in bestimmten Zeitspannen erfolgende Entwicklungsschritte beurteilt werden können.
Welche Gebührn fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn die Früherkennungsuntersuchungen nicht in den jeweiligen Zeiträumen erfolgen, erhält das Gesundheitsamt vom Landesfamilienbüro des Landesamtes für soziale Dienste die Informatin, dass die Früherkennungsuntersuchung nicht durchgeführt wurde. Alsdann erhalten die Erziehungsberechtigten unverzüglich ein Einschreiben, mit der Bitte um Rückmeldung innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt. In diesem Schreiben wird angeran, die versäumte Früherkennungsuntersuchung beim Kinder- oder Hausarzt nachzuholen oder das Kind beim Gesundheitsamt vorzustellen.
Erhält das Gesundheitsamt keine Rückmeldung, ist es gesetzlich verpflichtet, das Jugendamt zu informieren, um das Kindswohl überprüfen zu lassen.
Rechtsgrundlage
§ 26 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
§ 7 a Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Was solle ich noch wissen?
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, BZgA, wirbt mit dem Projekt "Ich geh´zur U! Und Du?" für eine Erhöhung der Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen im Kindesalter.
Informationen zum Kinder- und Jugendaktionsplan Schleswig-Holstein - Früherkennungsuntersuchungen - finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein.
Volltext
Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, die sogenannten U1 bis U9 sowie J1, können ein wichtiger Baustein zur gesunden kindlichen Entwicklung sein. Gerade in den ersten Lebensjahren machen Kinder gewaltige Entwicklungsschritte.
Bei den "U"-Untersuchungen werden der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich überprüft. So können mögliche Probleme oder Auffälligkeiten frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche sind als Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt. Die Inhalte, Zeitpunkte und Struktur des Untersuchungsprogramms legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) fest.
Die einzelnen U-Untersuchungen bestehen aus:
- speziellen Screening-Untersuchungen auf bestimmte Erkrankungen
- körperlichen Untersuchungen des Kindes sowie
- einer Beratung der Eltern
Die körperliche Untersuchung des Kindes ist abgestimmt auf das Kindesalter und umfasst die Überprüfung von
- Gewicht,
- Körperlänge,
- altersgerechte Entwicklung,
- Untersuchung einzelner Organe,
- des Kopfes und
- des Bewegungsapparates
Bei der Entwicklungsbeurteilung untersucht die Ärztin beziehungsweise der Arzt unter anderem
- die Grob- und Feinmotorik,
- die geistige Entwicklung,
- die soziale und emotionale Kompetenz und
- die Interaktion des Kindes mit den Eltern.
Ergeben diese Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf eine Krankheit, so soll die Ärztin oder der Arzt dafür Sorge tragen, dass diese Fälle einer weitergehenden, gezielten Diagnostik und gegebenenfalls Therapie zugeführt werden.
Neben der Krankheitsfrüherkennung prüft die Ärztin oder der Arzt, ob und gegebenenfalls welche individuellen Belastungen und gesundheitlichen Risiken beim Kind vorliegen und berät die Eltern darauf abgestimmt, wie sie diese verringern können. Bei Bedarf kann die Ärztin oder der Arzt eine Präventionsempfehlung ausstellen und auf regionale Eltern-Kind-Angebote hinweisen.
Teil der Untersuchung ist auch die Überprüfung des Impfstatus und die Beratung zur Verbesserung des Impfschutzes des Kindes. Außerdem muss bei Erstaufnahme des Kindes in die Kita eine ärztliche Impfberatung nachgewiesen werden.
Dokumentiert werden die U-Untersuchungen im gelben Kinderuntersuchungsheft. Es enthält eine herausnehmbare Teilnahmekarte, mit der die Eltern die regelmäßige Teilnahme des Kindes an den U-Untersuchungen gegenüber Dritten - wie zum Beispiel Kindergärten - nachweisen können, ohne dabei vertrauliche Informationen weiterzugeben.
Neben den gesetzlich festgelegten Untersuchungen des U-Untersuchungsprogramms bieten eine Reihe von Krankenkassen zusätzliche Untersuchungen, insbesondere für Kinder im Grundschulalter (U10 und U11) und für Jugendliche (J2) an. Deren Untersuchungsspektrum ist nicht durch den G-BA festgelegt. Die Kosten werden von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen.
Die Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen kann durch Früherkennungsuntersuchungen und regelmäßige Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen verbessert werden. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt vielfältige Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
- Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
- Richtlinie über die Früherkennungsunter-suchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (G-BA)
- Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Zahnärztliche Individualprophylaxe)
- § 7a Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG)
Kosten
Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen für gesetzlich Versicherte an.
Voraussetzungen
Kinder und Jugendliche haben grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf die Untersuchungen.
Es sind dabei folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:
- U1: unmittelbar nach der Geburt
- erweitertes Neugeborenen-Screening: 2.-3. Lebenstag
- Neugeborenen-Hörscreening: bis zum 3. Lebenstag
- U2: 3.-10. Lebenstag
- U3: 4.-5. Lebenswoche
- U4: 3.-4. Lebensmonat
- U5: 6.-7. Lebensmonat
- U6: 10.-12. Lebensmonat
- U7: 21.-24. Lebensmonat
- U7a: 34.-36. Lebensmonat
- U8: 46.-48. Lebensmonat
- U9: 60.-64. Lebensmonat
- J1: 13. -14. Lebensjahr
Zahnvorsorgeuntersuchungen:
- Früherkennungsuntersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: sechsmal im Alter von 6 Monaten bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen, die sogenannte Individualprophylaxe: einmal je Kalenderhalbjahr im Alter von 6 bis 17 Jahren
Erforderliche Unterlagen
Für die Untersuchungen benötigen Sie:
- die elektronische Gesundheitskarte des Kindes oder des Jugendlichen
- das Kinder-Untersuchungsheft (»Gelbes Heft«), das Sie direkt nach der Geburt erhalten