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Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

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Lebensmittel: Zulassung von Lebensmittelunternehmern

Wer ist zulassungspflichtig ?

Bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs gewinnen, herstellen oder behandeln sind zulassungspflichtig.

Erläuterungen

Mit Inkrafttreten des EU-Hygienepakets am 01.01.2006 sind alle Lebensmittelunternehmen, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandeln, bis auf wenige Ausnahmen zulassungspflichtig. Der Lebensmittelunternehmer hat die Zulassung eigenverantwortlich zu beantragen und die Anforderungen zu erfüllen. In der Praxis wird den Unternehmern sowohl von den Behörden vor Ort als auch seitens der Verbände Unterstützung angeboten.

Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandeln, für die Anforderungen im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt sind, bedürfen der Zulassung.

Ausgenommen sind:

  • Primärproduktion,
  • Transporttätigkeiten,
  • Lagerung von Erzeugnissen, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf
  • Bestimmte Einzelhandelstätigkeiten:
    • Herkunftsbetriebe, in denen Farmwild oder Laufvögel oder, unter außergewöhn-lichen Bedingungen auch Bison, am Herkunftsort geschlachtet und anschließend in einen zugelassenen Schlachtbetrieb gebracht werden
    • Landwirtschaftliche Betriebe, die nicht mehr als 10.000 Geflügel oder Hasentiere schlachten und direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe des Fleisches als Frischfleisch direkt an Endverbraucher abgeben
    • Jäger, die Wild oder Wildfleisch der Tagesstrecke direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen (Umkreis von 100 km von Wohn- oder Erlegeort) zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben
    • Einzelhandelsbetriebe, die nicht mehr als ein Drittel der Herstellungsmenge an Lebensmittel tierischen Ursprungs an andere Betriebe des Einzelhandels, die im Umkreis von maximal 100 km liegen, abgeben
    • Einzelhandelstätigkeiten, die nur deshalb unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallen, weil im Anhang III ausdrücklich angegeben ist, dass die jeweilige Anforderung auch für den Einzelhandel gilt.
    • Aufschlagen von Rohei zur Verarbeitung für Lebensmitteln nicht-tierischen Ursprungs (Backwaren) sofern keine Abgabe an zugelassene Betriebe erfolgt

Welche Unterlagen sind dem Antrag auf Zulassung beizulegen ?

  • Antrag auf Zulassung als Lebensmittelunternehmer
  • Betriebsspiegel mit relevanten Beiblättern gemäß Tier-LMHV
  • Unterlagen mit Benennung der Raumnutzung. Für handwerklich strukturierte Betriebe ist ein maßstabsgetreuer Betriebsplan mit Material- und Personalfluss sowie Maschinenaufstellung nicht erforderlich (§ 9 Abs. 1 letzter Satz Tier-LMHV).
  • Betriebsspiegel incl. produktspezifisches Beiblatt; Großbetriebe zusätzlich Organigramm
  • Nachweis der Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers (Führungszeugnis und / oder Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • Ein Auszug aus dem Katasteramt ist für handwerklich strukturierte Betriebe nur im Ausnahmefall zu fordern.
  • Im Einzelfall können im Laufe des Zulassungsverfahrens weitere erforderliche Unterlagen durch die Behörden angefordert werden.
  • Inhaber handwerklich strukturierter Betriebe sollten darauf achten, dass sie der Verpflichtung einer ausreichenden Eigenkontrolle und Dokumentation im allgemeinen mit der Anwendung branchenspezifischer Leitlinien nachkommen.

Welche Gebühren fallen an ?

Nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachug, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung fallen Gebühren in Höhe von 25,00 ¤ bis 5.000,00 ¤ je nach Zeitaufwand an.