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Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

Bei Rückfragen steht Ihnen das Infocenter gern zur Verfügung

Meldepflicht

Volltext

Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an- beziehungsweise abmelden.
Wenn Sie im Inland umziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden .
Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine von mehreren Wohnungen (z. B. Nebenwohnung) aufgeben.

Ansprechpunkt

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt).

Rechtsgrundlage(n)

§§  17, 23 und 54 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG).

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie Ihrer Meldepflicht nachkommen, ersparen Sie sich unnötige Probleme und Ärger. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.

Darüber hinaus kann Ihnen eine Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro nach § 54 Abs. 3 BMG drohen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder
  • gegebenenfalls Geburtsurkunde oder
  • gegebenenfalls andere Urkunde zur Identität.
  • Wohnungsgeberbestätigung

Kosten

Keine

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