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Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

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Ortsfeste Amateurfunkstelle anzeigen

Volltext

Als Amateurfunkerin oder Amateurfunker müssen Sie eine Amateurfunkanlage ab 10 Watt (EIRP) vor der Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur anzeigen. 

Wenn Sie eine ortsfeste Amateurfunkanlage ab 10 Watt (EIRP) betreiben möchten, müssen Sie zuvor

  • als Amateurfunkerin oder Amateurfunker in Deutschland zugelassen sein und ein in Deutschland gültiges Rufzeichen besitzen.
  • mit der Anzeige bestätigen, dass die in Deutschland gültigen Personenschutzgrenzwerte eingehalten werden.

Für die Richtigkeit der Anzeige, ungeachtet der verwendeten Hilfsmittel oder Verfahren, sind Sie als Funkamateurin beziehungsweise Funkamateur verantwortlich. Daher wird eine kritische Bewertung der Ergebnisse dringend empfohlen.

Die Entgegennahme der Anzeige hat nicht zu Folge, dass die Angaben auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Eine Überprüfung erfolgt nur stichprobenhaft und in begründeten Fällen.

Verfahrensablauf

Sie können die Teilnahme am Amateurfunkdienst online oder per Post anzeigen.

Teilnahme online anzeigen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals verwaltung.bund.de und rufen Sie den Online-Antrag auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können. Zur Identifizierung benötigen Sie die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, ein Nutzerkonto Bund für natürliche Personen oder ein Elster-Zertifikat.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie den Antrag ab.

Teilnahme per Post anzeigen:

  • Öffnen Sie die Formblätter auf der Internetseite der BNetzA und füllen Sie es aus. Sie benötigen:
    • das Anzeigeformblatt zur Durchführung der Anzeige,
    • das Formblatt zur Konfiguration der Amateurfunkanlage
  • Drucken und füllen Sie beide Formblätter aus, unterschreiben und senden Sie das Anzeigeformblatt zusammen mit der Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstands und des kontrollierbaren Bereichs an die Bundesnetzagentur.
  • Alle weiteren Unterlagen (siehe §9 Absatz 3 BEMFV) sind bei der ortsfesten Amateurfunkanlage bereit zu halten:
    • Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des § 8 Absatz 2 und 3 BEMFV,
    • Antennendiagramme, sofern es sich um handelsübliche Antennen handelt,
    • einen Lageplan auf der Grundlage des Bebauungs-, Liegenschafts- oder Flächennutzungsplans, in dem die angrenzenden Grundstücke beziehungsweise Gebäude und deren Nutzung zum Betriebsort der angezeigten Funkanlage sowie die Bereiche, in denen die Grenzwerte nach § 3 BEMFV einzuhalten sind, wiederzugeben sind,
    • bei Montage der Sendeantenne auf einem  Bauwerk eine Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht) und
    • Angabe der Konfiguration der installierten ortsfesten Amateurfunkanlage, einschließlich ihrer Sendeleistung und aller anderen technischen Parameter, die zur Beurteilung der von der Anlage ausgehenden maximalen elektromagnetischen Felder erforderlich sind.

Die Bundesnetzagentur nimmt Ihre Anzeige entgegen.
In begründeten Fällen sowie stichprobenweise prüft die Bundesnetzagentur Ihre Angaben und Unterlagen und meldet sich gegebenenfalls mit Rückfragen bei Ihnen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen als Amateurfunkerin oder Amateurfunker in Deutschland zugelassen sein.
  • Sie müssen ein in Deutschland gültiges Rufzeichen besitzen.
  • Sie möchten eine Amateurfunkanlage mit 10 Watt (EIRP) oder mehr betreiben.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung einreichen des standortbezogenen Sicherheitsabstands und kontrollierbaren Bereichs in einer maßstäblichen Skizze mit dem Standort der Bezugsantenne(n). Die Skizze muss wiedergeben, dass der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs endet.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Es handelt sich nur um eine Anzeige. Ein Bescheid wird nicht erstellt.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 16.11.2023
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

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