Schornsteinfegerwesen
Leistungsbeschreibung
Neben der Überwachung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (w/m) zählen auch die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern und die Bearbeitung von Beschwerden zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde.
Im Rahmen der unteren Fachaufsicht werden in Abständen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (w/m) hinsichtlich des Führens der Kehrbücher geprüft.
Unterstützung erhalten die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (w/m) durch die Fachaufsicht, falls es Probleme mit Eigentümern von Grundstücken oder Räumen gibt, die dem Schornsteinfeger den Zutritt nicht gewähren. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Die Intervalle für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid. Diesen Bescheid erhalten Sie von Ihrer/Ihrem Kehrbezirksinhaber.
An wen muss ich mich wenden?
Rechtsgrundlage
- Landesverordnung der zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwGZustBehV SH)
- Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG),
- Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV),
- Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV),
- Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO),
- Landesverordnung über Feuerungsanlagen (Feuerungsverordnung - FeuVO).
Was sollte ich noch wissen?
Seit Januar 2013 können Sie sich für alle nicht hoheitlichen Aufgaben Ihre(n) Schornsteinfeger/in frei wählen. Wer die Befugnis zur Ausübung dieser Arbeiten besitzt, kann in einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichteten Schornsteinfegerregister eingesehen werden.