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Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

Bei Rückfragen steht Ihnen das Infocenter gern zur Verfügung

Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Befreiung

Leistungsbeschreibung

Nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) werden von der Steuerberaterprüfung befreit:

  • Professoren, die mindestens zehn Jahre an einer deutschen Hochschule auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt haben,
  • ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind,
  • ehemalige Beamte des höheren und gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte.

An wen muss ich mich wenden?

An die Steuerberaterkammer des Landes, in dem Sie hauptberuflich tätig sind beziehungsweise Ihren (überwiegenden) Wohnsitz haben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Genaue Auskünfte über die Fristen erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

  • §§ 38 ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG),
  • Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB).

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Steuerberaterkammer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und zum beruflichen Werdegang,
  • Passbild,
  • Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstandes über Art und Dauer der Tätigkeit
    (beziehungsweise der Lehrtätigkeit als Professor) auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.

Die Bescheinigung muss Angaben enthalten über:

  • Die Beschäftigungszeit (Beginn/ Ende der Tätigkeit),
  • die Art des Beschäftigungsverhältnisses (zum Beispiel Angestellter, Beamter),
  • die Arbeitszeit (Anzahl der Wochenstunden),
  • Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern,
  • die Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (zum Beispiel Elternzeit/ Erziehungsurlaub, Beurlaubung, Wehr- oder Zivildienst, längere Krankheitszeiten).

Welche Gebühren fallen an?

Es wird eine Gebühr von 200,00 Euro erhoben.