Hilfsnavigation

Webseite durchsuchen

Wie kann ich Ihnen helfen?
Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

Bei Rückfragen steht Ihnen das Infocenter gern zur Verfügung

Tierarzt / Tierärztin: Ausübung des tierärztlichen Berufs ohne Approbation - Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

Leistungsbeschreibung

Nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung kann eine Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, wenn eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachgewiesen wird. Die Erlaubnis wird benötigt, wenn der tierärztliche Beruf in der Bundesrepublik Deutschland vorerst ohne Approbation ausgeübt werden soll. Dies ist der Fall, wenn die tierärztliche Ausbildung in einem Nicht-EU/EWR-Staat abgeschlossen wurde und die Voraussetzung zum Erteilen einer Approbation (Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit hiesigem Abschluss) fehlt.


Die Berufserlaubnis wird i.d.R. nur befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Jahren und nur für eine Beschäftigungsstelle mit unselbstständiger Tätigkeit erteilt.
Für die Erteilung der Erlaubnis bedarf es keines Nachweises der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit dem Abschluss eines deutschen Hochschulstudiums. 

An wen muss ich mich wenden?

An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss vor dem tierärztlichen Tätigwerden gestellt werden. Eine tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs aufgenommen werden.
Die Bearbeitungsfrist mit abschließender Erteilung der Erlaubnis beträgt etwa zwei bis vier Wochen.

Was sollte ich noch wissen?

Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen gemäß § 132a Strafgesetzbuch (StGB) führen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis, Reisepass oder ein sonstiger Identitätsnachweis,
  • Geburtsurkunde,
  • Nachweis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
  • Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller/die Antragstellerin ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller/die Antragstellerin nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
  • amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
  • Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung als Tierarzt/Tierärztin,
  • Handschriftlich unterzeichneter Lebenslauf mit Schwerpunkt auf der bisherigen beruflichen Ausbildung und Tätigkeit,
  • schriftliche Einstellungszusage des künftigen Arbeitgebers bzw. ein Arbeitsvertrag.

Die Dokumente sind im Original oder in notariell bzw. amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen (berechtigt zur Beglaubigung sind deutsche amtliche Behörden, deutsche Notare, deutsche Botschaften/Konsulate, nicht jedoch kirchliche Pfarrämter, Rechtsanwälte, beeidigte Übersetzer etc.). Beglaubigungen werden nur von deutschen Behörden akzeptiert.
Soweit die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Übersetzungen dürfen lediglich von beeidigten Dolmetschern sowie ermächtigten Übersetzern erstellt werden. Ein Verzeichnis der für das Land Schleswig-Holstein zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer ist mit Hilfe nachfolgendem Links zu
finden.

Da gem. § 11 Bundes-Tierärzteordnung weitere Unterlagen gefordert werden können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit dem MELUND in Verbindung zu setzen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten (je nach Aufwand zwischen 117,00 Euro und 400,00 Euro).

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).