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Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

Bei Rückfragen steht Ihnen das Infocenter gern zur Verfügung

Tierkörperbeseitigung, tierische Nebenprodukte beseitigen

Leistungsbeschreibung

Tote Tiere (Haus-, Heim-, Zoo-, Zirkus- und unter besonderen Umständen auch Wildtiere) und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie zum Beispiel Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.

Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung und der öffentlichen Gesundheitsvorsorge und wird von den Kreisen/kreisfreien Städten durchgeführt. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen. Daher müssen tote Tiere und bestimmte tierische Bestandteile einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb für Tierkörperbeseitigung zugeführt werden. Auch Küchen- und Speiseabfälle aus Gastronomie und Großküchen, die tierische Bestandteile (zum Beispiel Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich, europaweit einheitlich geregelten Beseitigung.

Tote Tiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.

Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.

Sie haben ein totes Haustier gefunden? Befindet sich das Tier auf Ihrem eigenen Grundstück, haben Sie als Grundstückseigentümer das Tier zu entsorgen. Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, wenden Sie sich bitte an die örtliche Ordnungsbehörde.

An wen muss ich mich wenden?

Einwohner des Kreises Nordfriesland können Tierkörper, z.B. verstorbene Hunde oder Katzen, sowie Schlachtabfälle, die in kleinen Mengen (bis ca. 50 kg) im privaten Bereich anfallen, in der Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgen.
Allerdings ist auch das Vergraben von Haustieren auf dem eigenen Grundstück oder auf speziellen Tierfriedhöfen erlaubt.
 
Für die Entsorgung von Tierkörpern und Schlachtabfällen im gewerblichen Bereich bzw. größeren Mengen im privaten Bereich wenden Sie sich bitte direkt an die 

Telefon: 04624 8024-0
Fax: 04624 8024-20

 

Was sollte ich noch wissen

Kategorisierung von tierischen Nebenprodukten

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht eine Unterteilung des beseitigungspflichtigen Materials in drei Kategorien vor: 

Kategorie 1

Unter die Kategorie 1 fällt das

  • spezifizierte Risikomaterial
  • BSE-Tiere
  • Heimtiere
  • Tiere, denen verbotene Stoffe verabreicht wurden
  • und Küchenabfälle aus dem internationalen Transport als Resultat der MKS-Krise.

Diese Stoffe sollen in erster Linie der Verbrennung zugeführt werden.

Kategorie 2

Die Kategorie 2 beinhaltet:

  • Tierkörper von Schweinen, Geflügel, Pferden (Diese Tierkörper können nach Drucksterilisation industriell genutzt werden.)
  • Magen-Darminhalt
  • Gülle
  • Flotate
  • Siebrückstände

Diese Stoffe können nach Hygienisierung in die Biogasanlage oder zur Kompostierung gebracht werden

Kategorie 3

In die Kategorie 3 fallen:

  • Schlachtabfälle von tauglich beurteilten Tieren
  • Fische
  • ehem. Lebensmittel und
  • Speiseabfälle.

Nach Erhitzung können diese an Heimtiere verfüttert werden. Zudem ist nach einer Hygienisierung die Verarbeitung dieser Stoffe in Biogasanlagen möglich.

In der Tierkörperbeseitigungsanstalt wird dieses Material

  • zerkeinert
  • auf 133°C über 20 Minuten erhitzt
  • bei 3 bar
  • zu Tiermehl und Tierfett

verarbeitet.

Rechtsgrundlage

  • Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
  • Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
  • Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)

An wen muss ich mich wenden?

  • An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter, Amtstierärzte) oder
  • an das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)

Was sollte ich noch wissen?

Eine Liste der Veterinärämter in Schleswig-Holstein sowie weitere Informationen finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

Welche Gebühren fallen an?

Für die Beseitigung von toten Tieren und tierischen Abfällen werden Entgelte und Gebühren erhoben. Wenn tote Heimtiere in den Spezialbetrieben entsorgt werden, fallen ebenfalls Kosten an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.