Verdienstausfallerstattung
Verdienstausfallerstattung
Damit ehrenamtlich Tätige in der Jugendarbeit für die Teilnahme an Freizeitmaßnahmen nicht ihren Urlaub nutzen müssen, bietet das Land Schleswig-Holstein unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Freistellung von der Arbeit an sowie die Erstattung des hierdurch entstehenden Verdienstausfalles gemäß der Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung - FreiStVO) vom 18.05.2021 in Verbindung mit § 23 Jugendförderungsgesetz.
In Schleswig-Holstein haben Personen, die im Rahmen der Jugendarbeit ehrenamtlich tätig sind, Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit von maximal 12 Tagen pro Jahr.
Eine Freistellung kann erfolgen:
- für eine Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb der Juleica (Jugendgruppenleiter*innencard)
- für eine Fortbildung zur Verlängerung der Gültigkeit der Juleica
- für die Mitwirkung an einer Veranstaltung der Jugendarbeit mit überwiegend schleswig-holsteinischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wird. Voraussetzung: Die Person ist im Besitz einer gültigen Juleica.
Der dadurch entstandene Verdienstausfall kann vom Land Schleswig -Holstein auf Antrag erstattet werden.
- Der Antrag auf eine Freistellung von der Arbeit kann formlos beim Arbeitgeber gestellt werden.
- Ehrenamtliche, die Beschäftigte des Landes Schleswig-Holstein oder der Gemeinden, Städte, Ämter und Kreise im Kreis Schleswig-Holstein sind, werden unter Fortzahlung der Arbeitsentgelte freigestellt.
- Die Erstattung von Verdienstausfall ist immer in dem jeweiligen Kreis/ der jeweiligen kreisfreien Stadt zu beantragen, in dessen Bereich der Träger der Veranstaltung seinen Sitz hat.
- Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung einzureichen.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zur Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit und Erstattung von Verdienstausfall.
Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall sowie Verdienstausfallbescheinigung des Arbeitgebers