Wehrdienst: Unabkömmlichstellung
Leistungsbeschreibung
Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im Spannungs- und Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.
Über die Unabkömmlichstellung entscheidet das Kreiswehrersatzamt auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt die Unabkömmlichstellungsverordnung des Bundes. In dieser Rechtsverordnung hat der Bund den Landesregierungen die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden übertragen. Schleswig-Holstein hat mit der Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung von dieser Befugnis Gebrauch gemacht.
Nach § 13 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes sind die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Diese Verpflichtung obliegt den Wehrpflichtigen selbst, die in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen.
An wen muss ich mich wenden?
An die Dienstbehörde oder den Arbeitgeber beziehungsweise an die zuständige Verwaltungsbehörde, die die Unabkömmlichstellung vorschlagen soll (auch Kirche oder Religionsgemeinschaft, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind).