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Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

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Wohnpflegeaufsicht (Heimaufsicht)

Leistungsbeschreibung

Rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Wohnpflegeaufsicht (ehem. Bezeichnung Heimaufsicht) in Schleswig-Holstein ist das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG). Es ist gleichzeitig ein Schutzgesetz, durch das die Würde des Menschen gewahrt werden soll.
Danach haben die Landräte der Kreise und die Bürgermeister der kreisfreien Städte die Aufsicht über die in deren Bereich vorhandenen stationären Einrichtungen wie Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

Die gesetzlichen Aufgaben der Wohnpflegeaufsicht umfassen die Information und Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen sowie der Träger und der Personen, die ein berechtigtes Interesse haben. Der Beratungsauftrag bezieht sich sowohl auf die Planung neuer, als auch auf den Betrieb bestehender Einrichtungen.

Die Überprüfung der Einrichtungen erfolgt jährlich oder aufgrund von Beschwerden. In diesem Zusammenhang prüft die Wohnpflegeaufsicht die Sicherstellung der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse, die baulichen Anforderungen einer Einrichtung sowie die Personalsituation.

Aufgaben und Ziele der Wohnpflegeaufsicht

Die Wohnpflegeaufsicht überprüft und berät nicht nur die Träger und Betreiber von Einrichtungen, sondern richtet ein besonderes Augenmerk darauf,

  • die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
  • die Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
  • die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
  • die Einhaltung der Pflichten des Einrichtungsträgers gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern zu sichern,
  • eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens, der Pflege und der Betreuung zu sichern,
  • Interesierte und Betroffene in allen Wohnformen nach Selbstbestimmungsstärkungsgesetz zu beraten.

Durchführung der Aufgaben

  • Überwachung durch jährliche Überprüfungen aller Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Volljährige
  • Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen
  • Anordnung von ordnungsrechtlichen Maßnahmen
  • Information und Beratung von Einrichtungsträgern, Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen, Angehörige und Interessierte
  • Bearbeitung und Prüfung von Beschwerden
  • Kooperative Zusammenarbeit mit Pflegekassen, Medizinischem Dienst, Sozialhilfeträger und anderen Behörden und Organisationen

Rechtsgrundlage