Zuteilung oder Verlängerung der Zuteilungsdauer eines Rufzeichens für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle beantragen
Volltext
Eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle ist eine unbesetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt. Dies sind zum Beispiel:
- Relaisfunkstellen oder
- Funkbaken.
Eine solche Amateurfunkstelle dürfen Sie erst nach Zuteilung eines entsprechenden Rufzeichens betreiben. Wenn Sie zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassen sind, können Sie die Zuteilung des Rufzeichens bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) beantragen.
Nach Eingang Ihres Antrags führt die BNetzA für die Frequenzen, die Sie nutzen möchten, eine standortbezogene Verträglichkeitsuntersuchung durch. Damit soll eine möglichst störungsfreie Nutzung sichergestellt werden. Die Verfügbarkeit der Frequenzen richtet sich nach:
- Anlage 1 der Amateurfunkverordnung,
- internationalen Vereinbarungen,
- internationalen Empfehlungen, die den Amateurfunkdienst betreffen, soweit sie in Deutschland umgesetzt sind,
- bestehenden und bereits genehmigten Nutzungen in Deutschland und im benachbarten Ausland.
Da die Verträglichkeitsuntersuchung standortbezogen erfolgt, dürfen Sie die Amateurfunkstelle nur an dem in der Zuteilungsurkunde aufgeführten Standort betreiben.
Zudem müssen Sie jederzeit in der Lage sein, Ihre Amateurfunkstelle auf Anforderung der BNetzA außer Betrieb zu nehmen.
Mit der Rufzeichen-Zuteilung werden folgende Ihrer persönlichen Daten in der Rufzeichenliste und Rufzeichenabfrage auf den Internetseiten der BNetzA veröffentlicht:
- Ihr Name,
- Ihre Amateurfunk-Zeugnisklasse in Verbindung mit dem Ihnen zugeteilten Amateurfunkrufzeichen und
- der Standort Ihrer Amateurfunkstelle.
Sollten Sie nicht widersprechen, wird außerdem Ihre Adresse veröffentlicht. Sie können der Veröffentlichung Ihrer Adresse widersprechen, in dem Sie
- dies im Antrag angeben oder
- sich zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich dagegen aussprechen.
Rufzeichenzuteilungen für eine fernbedient oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle sind stets befristet, in der Regel auf 1, 3 oder 5 Jahre. Die Rufzeichenzuteilungen lassen sich vor Ablauf verlängern, indem Sie einen erneuten Antrag stellen.
Im Antrag können Sie Rufzeichenwünsche angeben. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Rufzeichen besteht jedoch nicht.
Verfahrensablauf
Führen Sie vor der Antragstellung bitte Voruntersuchungen zur Verfügbarkeit der von Ihnen beantragten Frequenz durch. Beispielsweise mithilfe von
- Messungen,
- Beobachtungen,
- Empfehlungen,
- Vorgaben,
- der Rücksprache mit örtlichen Funkamateuren und
- den Vorschlägen von Amateurfunkvereinigungen.
Sie können Ihrem Antrag die Stellungnahme einer Amateurfunkvereinigung beifügen, aus der insbesondere ersichtlich ist, weshalb Sie die Frequenzen gewählt haben und welche bereits bestehenden Nutzungen Sie bei der Frequenzwahl berücksichtigt haben. Dies erleichtert der BNetzA das Bearbeiten Ihres Antrags.
Die Zuteilung oder Verlängerung eines Rufzeichens für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle können Sie online oder schriftlich per E-Mail oder per Post beantragen.
Online-Antrag:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben. Füllen Sie den Antrag vollständig online aus.
- Senden Sie Ihren Antrag online ab.
- Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
-
Sie erhalten
- Ihre Zuteilungsurkunde und
- eine Zahlungsaufforderung.
- Sie überweisen die Gebühr.
Schriftlicher Antrag:
- Gehen Sie auf die Internetseite der BNetzA und öffnen Sie das Antragsformular.
-
Sie können das Formular wahlweise
- direkt online ausfüllen
- oder es herunterladen und dann ausfüllen.
- Schicken Sie den unterschriebenen Antrag anschließend per E-Mail oder Post an die Bundesnetzagentur.
- Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
-
Die BNetzA sendet Ihnen
- eine Zuteilungsurkunde und
- eine Zahlungsaufforderung.
- Sie überweisen die Gebühr.
Voraussetzungen
Sie sind zur Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland zugelassen und verfügen somit über ein personengebundenes Rufzeichen.
Kosten
- Für diese Amtshandlung werden grundsätzlich einmalige Gebühren erhoben. Die Berechnung der Gebührenhöhe erfolgt nach Zeitaufwand. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe wird für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes erhoben:
- Für den mittleren Dienst: 14,80 EUR / Viertelstunde
- Für den gehobenen Dienst: 18,60 EUR / Viertelstunde
Gebühr: Mindestens 14,80 EUR, höchstens 18,60 EUR. (Vorkasse: nein)
Frist
Für den Antrag gibt es keine Frist. Eine Verlängerung der Rufzeichenzuteilung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf des Zuteilungszeitraums beantragen.
Bearbeitungsdauer
- 1 — 12 Monat(e)
- Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von den beantragten Frequenzen ab. Sind die Frequenzen primär dem Amateurfunkdienst zugewiesen, ist die Bearbeitungszeit erheblich kürzer als bei Anträgen, bei denen die beantragten Frequenzen dem Amateurfunkdienst sekundär zugewiesen sind.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Absatz 2 Amateurfunkgesetz (AFuG)
- §§ 13 und 15 Amateurfunkverordnung (AFuV)
- Abschnitt 3 der aktuellen Fassung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV)
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, können Sie dem Bescheid beziehungsweise dem Gebührenbescheid entnehmen. - Klage vor dem Verwaltungsgericht
Urheber
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) - Dienstleistungszentrum 10