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Wie kann ich Ihnen helfen?
Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

Bei Rückfragen steht Ihnen das Infocenter gern zur Verfügung

Hilfe zur Gesundheit Bewilligung bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Volltext

Als Leistungsempfängerin von Sozialhilfe oder Grundsicherung werden Sie - wenn Sie nicht krankenversichert sind - vom Sozialamt bei Schwangerschaft und Mutterschaft unterstützt. Dabei erhalten Sie die normalen Krankenkassenleistungen:

  • Ärztliche Behandlung und Betreuung,
  • Unterstützung durch Hebammen,
  • Medikamente, Verband- und Heilmitteln.

Falls benötigt, erhalten Sie Pflege in stationären Einrichtungen. Wenn Sie zu Hause Pflege benötigen und die Familie die Pflege nicht übernehmen kann, werden auch anteilig Kosten für die häusliche Pflege übernommen. Das hängt jedoch von der Pflegestufe ab.

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden. 

Was sollte ich noch wissen?

Bei Ihnen besteht eine Notlage. Dazu muss die Beratungsstelle die Einkommensverhältnisse überprüfen. Zuschüsse der Bundesstiftung sind nur möglich, wenn andere Sozialleistungen, einschl. der Sozialhilfe, nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig eintreffen.

Die Mittel der Stiftung werden für die Erstausstattung des Kindes gewährt. Die Zuschüsse werden nicht auf die Sozialhilfe und andere Sozialleistungen angerechnet. Die Höhe der Hilfe richtet sich nach den persönlichen Umständen, aber auch nach den Gesamtzahlen der Antragsteller.

Die Bundesstiftung begründet keine Rechtsansprüche. Der Antrag auf finanzielle Unterstützung ist bei der Schwangerschaftsberatungsstelle beim Gesundheitsamt zu stellen.

Bemühen Sie sich rechtzeitig um einen Beratungstermin, da die Mittel vor der Geburt beantragt werden müssen.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt), in der der Wohnsitz liegt.

Voraussetzungen

Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben, eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
  • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

Kosten

Es entstehen - mit Ausnahme der üblichen Selbstbehalte - keine Kosten.