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Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

Bei Rückfragen steht Ihnen das Infocenter gern zur Verfügung

Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Ihr Fahrzeug abgemeldet haben, können Sie es jederzeit erneut wieder anmelden. Mit der erneuten Anmeldung wird das Kraftfahrzeug wieder auf Sie zugelassen. Sollten Sie umgezogen sein oder ein abgemeldetes Gebrauchtfahrzeug erworben haben, werden die Fahrzeughalterdaten bei der Wiederzulassung aktualisiert.

Fällige Fahrzeuguntersuchungen nachholen

Wenn im Zeitraum zwischen der Abmeldung und der beantragten Wiederzulassung des Fahrzeugs eine Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung fällig war, muss diese vor der erneuten Zulassung des Fahrzeugs durchgeführt werden.

Nach langer Außerbetriebsetzung Sachverständigengutachten erforderlich

Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden (7 Jahre nach der Abmeldung) und die Daten anderweitig nicht mehr nachweisbar, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.

Unter Umständen neues Kennzeichen erforderlich

Ist bei der Abmeldung keine Reservierung des Kennzeichens erfolgt oder erfolgt die Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter, muss ein neues Kennzeichen beantragt werden.

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihr Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) war, kann es auf Sie oder auf eine(n) neue(n) Halter/in wieder zugelassen werden.

Sie als Halter/in des Fahrzeugs oder ein(e) schriftlich von Ihnen bevollmächtigte(r) Vertreter/in müssen einen Antrag auf Wiederzulassung stellen.

Möchten Sie ein Kennzeichen reservieren und/oder ein Wunschkennzeichen, nutzen Sie bitte gerne unser Online-Angebot.

Die Wiederzulassung auf eine(n) gleiche(n) Halter/in bieten wir ebenfalls online an.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin / des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt):

    • alter Fahrzeugbrief oder
    • Zulassungsbescheinigung Teil II oder
    • Kaufvertrag,
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder gegebenenfalls Abmeldebescheinigung,
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (zum Beispiel durch die Abmeldebescheinigung, die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den letzten Bericht über die Hauptuntersuchung),
  • elektronische Versicherungsbestätigung,
  • Bankeinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (muss bei Zulassung durch einen Dritten beziehungsweise bei abweichendem Kontoinhaber schriftlich vorgelegt werden; die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen),
  • noch vorhandene Kennzeichenschilder, falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde,
  • falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als sieben Jahre zurückliegt, ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenbestätigung des Herstellers, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung).
  • Ist keines dieser Papiere mehr vorhanden, wird die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO erforderlich. Wenn das Fahrzeug nach der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) verändert wurde, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO oder eines Prüfingenieurs nach § 19 Abs. 3 StVZO erforderlich.


zusätzlich bei Beantragung:

  • durch Vertreter: Wenn Sie einen Dritten mit der Wiederzulassung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (in Kopie) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.
  • der Zulassung auf Minderjährige:die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise.
  • für Firmen (GmbH, AG, OHG):Handelsregisterauszug (Nachweis der Anschrift erforderlich), Gewerbeanmeldung (Nachweis der Anschrift erforderlich), Vollmacht des Geschäftsführers oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers.
  • für Vereine:Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden.
  • für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag vorlegen); Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt).

Welche Gebühren fallen an?

Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Wiederzulassung auch über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde stellen, wenn Sie bei Abmeldung die letzte Halterin oder der letzte Halter des Fahrzeugs gewesen sind und noch dieselbe Zulassungsbehörde für Sie zuständig ist.

Voraussetzungen dafür sind außerdem

  •     ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion,
  •     eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
  •     eine bei der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) erfolgte Kennzeichenreservierung (für maximal ein Jahr).  

Hinweis: Auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) ist ein verdeckter, aber freilegbarer Sicherheitscode aufgebracht, der an einem silbernen Aufkleber zu erkennen ist.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters.

Online-Dienste

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