Neue Regelung für Zweitwohnungsbesitzer in Nordfriesland
In der letzten Woche hat die Landesregierung Reisen aus touristischem Anlass nach ganz Schleswig-Holstein gestoppt. Nun gibt es auch eine landeseinheitliche Vorgabe für die Nutzung von Zweitwohnungen.
Die sechs Kreise mit den meisten Zweitwohnungen werden die neuen Bestimmungen für ihr Gebiet übernehmen – auch der Kreis Nordfriesland. Der größte Unterschied zu den bisherigen, leicht unterschiedlich formulierten Regelungen der Kreise besteht darin, dass Personen, die sich am 24. März in ihrer Zweitwohnung aufhalten, nicht mehr zur baldigen Rückkehr an ihren Erstwohnsitz verpflichtet sind. Am 24. März setzen die Kreise die neue Vorgabe in Kraft.
Mit seiner eigenen Regelung hatte der Kreis die Nutzung von Zweitwohnungen erheblich eingeschränkt. Nur noch aus dringenden Gründen durften die Besitzer anreisen oder, wenn sie bereits vor Ort waren, bleiben. Alle anderen mussten abreisen.
»In Nordfriesland haben die Ordnungsämter nach ihren Kontrollen am 23. März zurückgemeldet, dass zahlreiche Zweitwohnungsbesitzer in den letzten Tagen bereits abgereist sind. Mittlerweile dürften nur noch wenige hier sein«, sagt Verwaltungschef Lorenzen. Die neue Regelung sei deshalb ein vertretbarer Kompromiss zwischen den Interessen der Betroffenen und denen der Wohnbevölkerung.
Er betont jedoch auch, dass der Kreis die Situation weiter beobachten werde: »Sollte es wider Erwarten nicht gelingen, den Zustrom neu anreisender Zweitwohnungsbesitzer zu begrenzen, müssen wir reagieren. Wir haben großes Verständnis für den Wunsch vieler Menschen, auch in Zeiten von Corona in unserer Region zu leben. Doch angesichts des raschen Wachstums der registrierten Fälle können die beschränkten medizinischen Kapazitäten an der Westküste schnell an ihre Grenzen kommen.«
Währenddessen appellierte die Landesregierung in einer Pressemitteilung erneut an Besitzer von Zweitwohnungen im echten Norden, auf eine Anreise zu verzichten.
Wer ab dem 24. März neu anreisen will, muss, wie schon seit dem 20. März, einen triftigen Grund nachweisen; Erholungszwecke reichen nicht aus.
Die Anreise zur Nutzung einer Zweitwohnung aus touristischem Anlass bleibt in ganz Schleswig-Holstein untersagt. Auch wer dabei Freizeitzwecke, Fortbildungszwecke, vermeidbare oder aufschiebbare Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation im Auge hat, darf zum Schutz vor Corona nicht anreisen. Ausgenommen sind Personen, die im gleichen Kreis auch ihren Erstwohnsitz haben.
Die Anreise ist jedoch legal, wenn die Nebenwohnung aus zwingenden gesundheitlichen, beruflichen oder aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen genutzt wird, wenn Verwandte 1. Grades, die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in der Nebenwohnung ihren derzeitigen Aufenthaltsort haben, wenn eine zwingende Betreuung von betreuungs- oder pflegebedürftigen Familienangehörigen (Eltern, Kinder) in oder bei der Nebenwohnung sichergestellt werden soll.
Auch um eine am Hauptwohnsitz nicht zu gewährleistende Trennung von Personen vorzunehmen, die aufgrund behördlicher Anordnung unter häusliche Quarantäne gestellt wurden, oder um zwingende und nicht aufschiebbare Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an der Nebenwohnung vorzunehmen, darf eine Zweitwohnung genutzt werden.
Wer aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen eine Ausnahmegenehmigung benötigt, kann sie unter team-recht@nordfriesland.de bei der Kreisverwaltung beantragen.
Die neue Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis zum 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.