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Foto: Bernd Höfer, Breklum

Kreishaus in der Marktstraße in Husum

18.02.2020

Neues Masernschutzgesetz: Viele müssen sich impfen lassen

Am 1. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz bundesweit in Kraft. »Das betrifft viele Bürgerinnen und Bürger Nordfrieslands ganz direkt, weil sie entweder einen vollständigen Masernimpfschutz nachweisen oder sich impfen lassen müssen«, betont Landrat Florian Lorenzen.

»Masern sind keineswegs nur eine Kinderkrankheit«, warnt Dr. Heike Dorothea Hill aus dem Gesundheitsamt des Kreises NF: »Sie gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Auch bei Erwachsenen können sie zu schweren Komplikationen führen. Entzündungen des Mittelohrs, der Lunge und des Gehirns sowie Durchfälle sind nur einige Beispiele. Es können dauerhafte Schäden am Zentralnervensystem zurückbleiben.«

Mit dem Ziel, die Krankheit vollständig auszumerzen, schreibt der Bund nun für Kinder und Jugendliche in Gemeinschaftseinrichtungen und für bestimmte Berufsgruppen einen vollständigen Masernimpfschutz vor.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind zum einen alle Personen, die nach 1970 geboren wurden und in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche betreut werden oder arbeiten; dazu gehören Kinderkrippen, Tagespflegestellen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen, sonstige Ausbildungseinrichtungen, Kinderheime und ähnliche Einrichtungen.

Das Masernschutzgesetz gilt auch für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Flüchtlinge leben oder dort arbeiten.

Wer ist auch noch betroffen?

Ebenso betroffen sind alle nach 1970 Geborenen, die in Gesundheitseinrichtungen tätig sind, auch wenn sie keinen direkten Kontakt zu Patienten haben. Hierunter fallen Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger medizinischer Heilberufe, die bundesrechtlich geregelt sind, ambulante Pflegedienste, die Intensivpflege erbringen, Rettungsdienste und Gesundheitsämter.

Nicht alle müssen geimpft werden

»Das heißt nicht, dass all diese Menschen nun zwingend neu geimpft werden müssen«, betont Dr. Hill. »Wer bereits früher zweimal geimpft wurde oder die Masern sogar durchgemacht hat, muss dies lediglich der jeweiligen Leitung der Einrichtung gegenüber nachweisen. Dafür reicht eine Bescheinigung des Hausarztes aus. Das gilt auch für die seltenen Fälle, in denen eine Kontraindikation gegen die Masernimpfung vorliegt.«

Wann muss der Nachweis vorliegen?

Der Bund räumt für die Vorlage dieser Nachweise – oder die neue Impfung – eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021 ein. »Je früher Ungeimpfte sich impfen lassen, desto besser ist es natürlich. Auch sollten die Nachweise nicht erst in letzter Sekunde vorgelegt werden. Aber von der Gesetzeslage her besteht kein Grund zu übermäßiger Eile«, beruhigt Heike Hill.

Wo gibt es weitere Informationen?

Unter www.schleswig-holstein.de/impfen stellt das Sozialministerium des Landes grundlegende Informationen bereit.

Ansprechpartner vor Ort: das Gesundheitsamt NF

Bei Unsicherheiten und Beratungsbedarf steht das Gesundheitsamt sowohl den Einrichtungen als auch den Nachweispflichtigen als Ansprechpartner zur Verfügung. Interessierte werden gebeten, ihre Fragen per E-Mail an das Postfach masernschutz@nordfriesland.de  zu richten.

Außerdem ist das Gesundheitsamt die Stelle, bei der die Leitung der jeweiligen Einrichtung sich melden muss, falls einzelne Personen den Nachweis über ihren Impfschutz nicht bis Mitte 2021 vorgelegt haben.

»Dann wird die nachweispflichtige Person zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Sollte sich jemand komplett verweigern, sieht das Gesetz im Extremfall sogar Betretungs- und Tätigkeitsverbote, Geldbußen oder Zwangsgelder vor. Ich gehe aber davon aus, dass sich alle Bedenken in einem fachlichen Beratungsgespräch schnell aufklären lassen«, sagt Landrat Florian Lorenzen.

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