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Foto: Bernd Höfer, Breklum

Kreishaus in der Marktstraße in Husum

09.08.2021

Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters: Kreis bittet um Vorschläge

Die Wahlzeit des Kreisjägermeisters und seines Stellvertreters endet am 8. November 2021, so dass eine Neuwahl erforderlich wird. Die untere Jagdbehörde des Kreises Nordfriesland fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 20. September 2021 auf. Näheres unten auf dieser Seite.

Bekanntmachung zur Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters und deren Stellvertretung

Die Wahlzeit des Kreisjägermeisters und seines Stellvertreters endet am 08. November 2021, so dass eine Neuwahl erforderlich wird.

Aufgrund des § 34 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) und des dazu ergangenen Erlasses zum Verfahren zur Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 15. Januar 2009 fordere ich hiermit zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf.

Die Wahlvorschläge müssen bis zum 20. September 2021, 12.00 Uhr, bei der unteren Jagdbehörde des Kreises Nordfriesland, Marktstr. 6, 25813 Husum, Zimmer 47, eingegangen sein.

In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer der Aufnahme zugestimmt hat und nach § 34 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) vom 13. Oktober 1999 (GVOBI. Schl.-H. Seite 200) in der zurzeit geltenden Fassung wählbar ist.

Wählbarkeit
Nach § 34 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes darf zur Kreisjägermeisterin oder zum Kreisjägermeister und zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter nur gewählt werden, wer
1. jagdpachtfähig ist (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes),
2. den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in dem Kreise oder in der kreisfreien Stadt hat, in dem oder in der sie oder er zur Kreisjägermeisterin oder zum Kreisjägermeister gewählt werden soll.

Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber als Kreisjägermeister/in und einen als deren Stellvertretung enthalten. Beide Bewerber müssen die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt und die Zustimmung durch eine von ihnen unterschriebene Erklärung zum Ausdruck gebracht haben.

Die Wahlvorschläge müssen mindestens von 25 im Kreis Wahlberechtigten (unter Angabe des Vor- und Zunamens, Anschrift und Nummer des gültigen Jahresjagdscheines) gut leserlich unterschrieben sein.

Der/die genannte/n Bewerber/in als Kreisjägermeister/in und deren Stellvertretung sind mit Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift und Nummer des gültigen Jahresjagdscheines so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht.

Geht nur ein gültiger Wahlvorschlag ein, so gelten die vorgeschlagene Bewerberin oder der Bewerber und deren Stellvertretung als gewählt.

Wahlberechtigte
Nach § 34 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes ist zur Teilnahme an der Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters und deren Stellvertreterin oder des Stellvertreters berechtigt, wer
a) Inhaberin oder Inhaber eines Jahresjagdscheines ist und
b) Im Kreis Nordfriesland ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat oder Inhaberin oder Inhaber eines Eigenjagdbezirkes ist oder eine Jagd gepachtet hat.

Husum, den 09.08.2021

Kreis Nordfriesland
Der Landrat
als untere Jagdbehörde
Im Auftrag
gez.
Smid-Thoroe