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Foto: Thomas Lorenzen, Wester-Ohrstedt

Fördermöglichkeiten des SGB II in Verbindung mit dem SGB III

Nach § 14 Sozialgesetzbuch II ( SGB II) unterstützt das Jobcenter Nordfriesland die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Dabei stehen in den regionalen Jobcenter der Sozialzentren Fallmanager/Fallmanagerinnen und Personalvermittler/Personalvermittlerinnen zur Verfügung.

Die Jobcenter erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.
Das Sozialgesetzbuch II geht in seiner Grundkonzeption davon aus, dass sich die Hilfebedürftigen selbst um die Eingliederung in Arbeit bemühen. Daher unterstützt das Jobcenter grundsätzlich lediglich auf dem weg dahin (Grundsatz des Förderns).

Gemäß § 2 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung Ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, d.h. von ihnen wird vor allem Eigeninitiative erwartet (Grundsatz des Forderns)

Der Grundsatz des Förderns und Forderns besagt zusammengefasst, dass eine Person die mit dem Geld der Steuerzahler in einer Notsituation unterstützt wird , mithelfen muss, ihre Situation zu verbessern. Wird für das Jobcenter erkennbar, dass die leistungsberechtigte Person sich nicht an der Verbesserung ihrer Situation beteiligt, kann sich der Auszahlungsanspruch der Leistungen zum Lebensunterhalt mindern.

Gemäß § 15 SGB II erfolgt der Eingliederungsprozess auf Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung. In dieser Vereinbarung werden die zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit notwendigen Integrationsschritte  verbindlich festgehalten. Dies beinhaltet die  unterstützenden Leistungen des Jobcenters und die erforderlichen Schritte des Leistungsberechtigten.
Folgende Leistungen zur Eingliederung in Arbeit stehen den Jobcentern und somit den Leistungsberechtigten zur Verfügung::

  • Ausbildungs-und Arbeitsvermittlung (§ 16 SGB II)
  • Eignungsfeststellung (§ 32 SGB II)
  • Förderungen bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Ausbildung
    (§ 44 SGB III)
  • Förderungen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und/oder zum Ausbau von Fertigkeiten und Fähigkeiten,
    die bei den Eingliederungsbemühungen unterstützen (§45 SGB III)
  • Förderungen der beruflichen Weiterbildung (§§ 81 ff  SGB III)
  • Förderungen an Arbeitgeber
    (Eingliederungszuschüsse; § 88 ff SGB III)
  • Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III)
  • Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung (§§ 112 ff. SGB III)
  • Aktivierungs-und Vermittlungsgutschein (§ 45 Abs. 7  SGB III)
  • Einstiegsgeld (§ 16b SGB II)

Bei den genannten Leistungen handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung.

Die Jobcenter in Nordfriesland versuchen  passgenau und Ihrem realistischen, individuellen  Bedarf entsprechend zu arbeiten. Konkrete Informationen über Ihre Rechte und Pflichten erhalten Sie in Ihrem regional zuständigen Jobcenter.