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Foto: Thomas Lorenzen, Wester-Ohrstedt

Höhe der grundsicherungs- bzw. sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU)

Die Beurteilung der "Angemessenheit" richtet sich vornehmlich nach den Verhältnissen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt. Es kommt darauf an, zu welchem Mietzins Wohnungen angeboten werden, die ein Hilfeempfänger bei entsprechenden Bemühungen zu erlangen vermag und die nach Lage, Größe und Ausstattung geeignet sind, seinen grundsicherungs- bzw. sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken.

Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Grundsicherung nach dem SGB II bzw. die Sozialhilfe nach dem SGB XII nur zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts dient. Der Hilfeempfänger kann sich nicht aussuchen, ob er eine teure Wohnung anmietet oder sich auf das Notwendige beschränkt. Maßgeblich ist daher bei der Bildung einer grundsicherungs- bzw. sozialhilferechtlichen Höchstgrenze für Unterkunftskosten nicht der höchstmögliche Betrag für den jeweiligen Ort in Nordfriesland. Der Hilfesuchende muß sich auf bescheidenere Unterkunftskosten beschränken. Es ist sinngemäß darauf abzustellen, welche Wohnungen Bezieher unterer Lohn- und Gehaltsgruppen üblicher- und vernünftigerweise anmieten. Dieser Personenkreis unternimmt regelmäßig erhebliche Anstrengungen, Wohnungen mit einem unterdurchschnittlichen Mietzins anzumieten, weil diese Personen wissen, dass sie anderenfalls ihren (notwendigen) Lebensunterhalt im übrigen aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht decken können bzw. dass ihnen keinerlei freie Mittel mehr zur Verfügung stehen.

Die angemessenen Unterkunftskosten wurden mit Hilfe eines externen Unternehmens im Rahmen eines sog. schlüssigen Konzepts ermittelt. Dabei wurden die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Höchstsätze gebildet. Es ist festzustellen, dass zu diesen Höchstsätzen angemessener Wohnraum erhältlich ist.

KdU-Richtwerte in der Zeit vom 01.07.2019 bis 31.12.2020 (Tabelle)

KdU-Richtwerte in der Zeit ab 1. Januar 2021 (Tabelle)

KdU-Richtwerte in der Zeit ab 1. Januar 2022 (Tabelle)

KdU-Richtwerte in der Zeit ab 1. Januar 2023 (Tabelle)

In den vorstehenden Beträgen sind Betriebskosten für Kabel-TV und für Aufzüge nicht enthalten. Ist die Unterkunft ohne Berücksichtigung dieser Nebenkosten im Rahmen der vorstehenden Tabellenwerte angemessen und ist die Wohnung mit einem Fahrstuhl ausgestattet oder besteht für die Wohnung mietvertraglich ein Anschlußzwang für Kabel-TV (Nachweis erforderlich), werden die Kabelanschlußgebühren und die Betriebskosten für den Fahrstuhl zusätzlich in nachgewiesener tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II u. § 35 SGB XII für den Kreis Nordfriesland (gültig ab 01.01.2021)