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Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

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Beseitigung von (baulichen) Anlagen

Leistungsbeschreibung

Für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen gelten bestimmte Regelungen.

Die Beseitigung der in § 61 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) genannten Anlagen ist verfahrensfrei, soweit es sich nicht um Kulturdenkmale handelt.
Für die Beseitigung nicht verfahrensfreier Anlagen und Gebäude ist ein Anzeigeverfahren nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ff. LBO erforderlich.

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften (zum Beispiel nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht) erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird.

Hinweis

Bei nicht freistehenden Gebäuden sind mit der Anzeige entweder eine Erklärung über die Standsicherheit durch einen berechtigte Person einzureichen oder die Standsicherheit ist bauaufsichtlich zu prüfen.
In Fällen der Prüfpflichtigkeit der Standsicherheit darf erst nach erfolgter Prüfung mit der Beseitigung begonnen werden.

Auf die mögliche Genehmigungspflicht für die Beseitigung einer baulichen Anlage nach einer Erhaltungssatzung nach § 172 des Baugesetzbuches durch die betreffende Gemeinde wird hingewiesen.

An wen muss ich mich wenden?

An wen muss ich mich wenden?

  • An die Kreise oder kreisfreien Städte oder
  • an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die beabsichtigte Beseitigung ist mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anzeige werden Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.