Visaverfahren, Verpflichtungserklärung (Einladung)
Verpflichtungserklärung
Wenn Sie einen ausländischen Besucher oder eine ausländische Besucherin für kurze Zeit nach Deutschland einladen, können Sie für Ihren Besuch eine Verpflichtungserklärung abgeben. Eine solche Verpflichtungserklärung braucht Ihr Besuch vor allem, wenn er ein Kurzaufenthalts-Visum beantragt und die Kosten seines Aufenthalts in Deutschland nicht selbst bezahlen kann. Die Verpflichtungserklärung wird nach ihrer Ausstellung von deutschen Auslandsvertretungen in der Regel für bis zu 6 Monate anerkannt.
Was ist ein Kurzaufenthalts-Visum?
Mit einem Kurzaufenthalts-Visum kann Ihr Besuch bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland bleiben. Es gilt für private Besuche, touristische Reisen und Geschäftsreisen. Es wird auch „Schengen-Visum“ oder „Touristen-Visum“ genannt. Mehr zum Kurzaufenthalts-Visum erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Um welche Kosten geht es?
Mit der Erklärung verpflichten Sie sich, alle Kosten zu übernehmen, die dem Staat durch den Aufenthalt Ihres Besuches in Deutschland entstehen könnten. Dazu zählen:
- Kosten für den Lebensunterhalt (zum Beispiel für Essen, Trinken, Wohnen, Kleidung, ärztliche Behandlung, Medikamente oder Pflege)
- Kosten, die entstehen, falls die Behörden Ihren Besuch zwangsweise in sein Heimatland zurückschicken müssen.
Nähere Informationen zum Umfang und der Dauer der Verpflichtung finden Sie in der Zusatzerklärung zur Verpflichtungserklärung [PDF-Dokument: 54 kB] .
Abgabe einer Verpflichtungserklärung
Nutzen Sie das Online-Formular. Dies gewährleistet eine schnellere Bearbeitung und Ihre Unterlagen gehen nicht verloren. Das persönliche Erscheinen mit Termin ist weiterhin notwendig.
Besucher oder Besucherin hat Kurzaufenthalt geplant
Ihr Besuch hat einen Kurzaufenthalt in Deutschland geplant. Es steht schon fest, wann er nach Deutschland einreist und wann er wieder ausreist.
Sie sollten in der Lage sein, aus eigenem Einkommen oder Sparguthaben alle Kosten zu bezahlen, die durch den Aufenthalt Ihres Besuches in Deutschland entstehen können. Das wird danach beurteilt, wie hoch Ihr Einkommen oder Ihr Guthaben auf Spar- oder Festgeldkonten ist und wie viele Gäste Sie einladen möchten.
Soll die Verpflichtungserklärung für mitreisende Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Ihres Besuchs ausgestellt werden, genügt ein Antrag. Für andere mitreisende Familienangehörige Ihres Besuchs füllen Sie bitte weitere Anträge online aus.
Wenn Sie die Erklärung für eine juristische Person abgeben, müssen Sie vertretungsbefugt sein.
Die Angaben sind freiwillig. Unvollständige Angaben können allerdings zur Ablehnung des Visums führen.
Für die Einladung einer Person und zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung geben Sie bitte unter folgendem Link Ihre Informationen ein. Bitte berücksichtigen Sie auch das anliegende Merkblatt mit den entsprechenden Einkommensgrenzen.
Einladung online
- Merkblatt zu den Einkommensgrenzen: Verpflichtungserklärung - Merkblatt [PDF-Dokument: 79 kB]
- Online-Antrag
Nachweise über Ihr Einkommen oder Sparguthaben
Wenn Sie Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind:
- die letzten drei Nettoverdienstbescheinigungen
- Ihr Arbeitgeber stellt Nettoverdienstbescheinigungen nicht monatlich, sondern nur bei Veränderungen Ihres Gehalts aus? Dann bringen Sie bitte die letzte Nettoverdienstbescheinigung mit und weisen die letzten 3 Gehaltseingänge durch Kontoauszüge nach.
Wenn Sie Rente beziehen:
- Bescheid über Ihre Altersrente
Wenn Sie selbständig oder freiberuflich tätig sind:
- letzter Steuerbescheid
- eine Bescheinigung über das ungefähre aktuelle Netto-Einkommen der letzten 3 Monate; Die Bescheinigung müsste von einer Person ausgestellt sein, die als Steuerberater tätig ist. Eine betriebswirtschaftliche Auswertung ist nicht ausreichend.
Wenn Sie kein regelmäßiges Einkommen haben:
- Nachweise über Sparguthaben (im Original)
- Es können nur Spar- oder Festgeldkonten bei deutschen Geldinstituten berücksichtigt werden. Fragen Sie dafür zunächst beim Sachbearbeiter per E-Mail an abh@nordfriesland.de nach.
Verpflichtungserklärung für langfristige Aufenthalte – Sprachkurs / Schulbesuch / Studium / Arbeitsplatzsuche
Ein nationales Visum zur Einreise für einen langfristigen Aufenthalt (mehr als 90 Tage) kann in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthalts im Bundesgebiet gesichert sein wird.
Können bei Beantragung des nationalen Visums bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) keine ausreichenden eigenen Mittel nachgewiesen werden, können in Nordfriesland lebende Personen mit ausreichender Bonität beim Landesamt für Einwanderung eine Verpflichtungserklärung für die Antragstellerin oder den Antragsteller abgeben.
Die Verpflichtung umfasst die Übernahme aller Kosten für den Lebensunterhalt, u.a. Wohnraum, Krankenversicherung etc. Zudem müssen öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt erstattet werden, die von einer Leistungsbehörde (zum Beispiel Sozialamt) aufgewendet werden.
Die Verpflichtungserklärung ist gültig für 5 Jahre. Dieser Zeitraum beginnt mit der Einreise in das Bundesgebiet, wenn diese durch die Verpflichtungserklärung ermöglicht wurde.
Eine Verpflichtungserklärung ist nur für bestimmte langfristige Aufenthaltszwecke möglich (zum Beispiel für ein Studium oder eine Eheschließung).
Voraussetzungen
- Antrag auf ein nationales Visum für einen langfristigen Aufenthalt
Bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) wurde ein Antrag auf ein nationales Visum für einen langfristigen Aufenthalt (mehr als 90 Tage) gestellt oder soll bald gestellt werden. - Verfahren für eine Terminvereinbarung
Nutzen Sie bitte unser Kontaktformular, wenn Sie einen Termin für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung benötigen.
Bitte tragen Sie dazu im Pflichtfeld „Was können wir für Sie tun?“ den Aufenthaltszweck für das beantragte Visum (zum Beispiel Studium oder Eheschließung) ein und teilen Sie uns mit, ob Sie selbständig oder Arbeitnehmer, Pensionär etc. sind, damit wir Ihnen alle erforderlichen Unterlagen mitteilen können.
Erst nach Eingang und Prüfung der Unterlagen werden wir Ihnen einen Termin anbieten. - Bonität
Sie müssen finanziell in der Lage sein, die Kosten des Lebensunterhalts übernehmen zu können. Die Höhe des monatlichen Mindest-Nettoeinkommens richtet sich nach Ihrem Familienstand und den daraus resultierenden Unterhaltsverpflichtungen sowie dem beantragten Aufenthaltszweck.
Erforderliche Unterlagen
Für die Einladung einer Person und zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung geben Sie bitte unter dem Link unter 2. Online-Antrag Ihre Informationen ein. Bitte berücksichtigen Sie auch die oben genannten entsprechenden Einkommensgrenzen.
Einladung online
- Merkblatt zu den Einkommensgrenzen: Verpflichtungserklärung - Merkblatt [PDF-Dokument: 79 kB]
- Online-Antrag
- Ihr Personalausweis oder Pass
- Passkopie der Person, die das nationale Visum beantragt
- Angaben zum Familienstand und zu bestehenden Unterhaltsverpflichtungen
z.B. Ehegatten, minderjährige Kinder etc. - Nachweise zur Bonität (die letzten drei Gehaltsnachweise, Rentenbescheid etc.)
- Gebühren
29 Euro je Verpflichtungserklärung (Zahlung beim Termin per Bankkarte)
Aufnahmeprogramm für Syrien in Schleswig-Holstein
Das Aufnahmeprogramm wurde geschlossen. Sollte es wieder geöffnet werden, sind hier wieder Informationen zu finden.
Ablauf eines Schengen-Visums
Sie besitzen ein Schengen-Visum und möchten dieses verlängern.
Schengen-Visa (Visumkategorie C) können für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen im Gebiet der Schengen-Staaten erteilt werden, beispielsweise zu Besuchsaufenthalten, für touristische oder geschäftliche Zwecke oder zur ärztlichen Behandlung.
Zuständig für die Erteilung von Schengen-Visa sind die Konsulate der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens
Die Verlängerung von Schengen-Visa ist nur möglich:
- in Ausnahmefällen, wenn sich nach der Einreise neue Tatsachen oder besondere Gründe ergeben haben
oder
- wenn die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Schengen-Staat verspätet erfolgte, und das Schengen-Visum nicht voll genutzt werden konnte.
Bitte beachten Sie: Ein bereits abgelaufenes Schengen-Visum kann nicht mehr verlängert werden.
Voraussetzungen
Ausnahmegründe: Höhere Gewalt, humanitäre oder schwerwiegende persönliche Gründe
Eine Visumsverlängerung kommt nur in Betracht, wenn humanitäre bzw. schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen oder bei höherer Gewalt.
- Beispiel für höhere Gewalt: Kein Flugverkehr wegen Wetterverhältnissen oder Streik
- Beispiele für humanitäre Gründe: eilbedürftige ärztliche Behandlung oder Reiseunfähigkeit des Antragstellers, plötzliche Erkrankung oder ein Besorgnis erregendes Ereignis von nahen Familienangehörigen
- Beispiele für schwerwiegende persönliche Gründe: dringende geschäftliche oder berufliche Gründe, die vor der Einreise nicht abschätzbar waren
Verspätete Einreise
- Ein Visum kann auch dann verlängert werden, wenn es nicht voll ausgeschöpft wurde, weil die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Schengen-Staat verspätet erfolgte.
Gesicherter Lebensunterhalt
- Der Lebensunterhalt muss für die Dauer der Visumsverlängerung gesichert sein.
Vorsprache nur mit Termin
Erforderliche Unterlagen
- Pass mit dem gültigen Visum
- Vollmacht mit Pass oder Personalausweis
Falls eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist - Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt
- Verpflichtungserklärung und Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel der einladenden Person (Bankauszug / die drei letzten Gehaltsnachweise / bei Selbständigen die Einkommensbescheinigung des Steuerberaters) oder
- Nachweis eigener ausreichender Mittel oder
- ggf. Referenzschreiben der zuständigen Botschaft mit Übernahme der Lebenshaltungskosten
- Krankenversicherung
- Reise-Krankenversicherung für die Dauer des zu verlängernden Aufenthalts oder
- Referenzschreiben der zuständigen Botschaft mit Übernahme der Reisekrankenversicherung.
- Unfälle und akute Erkrankungen müssen durch die Versicherung in beiden Fällen abgedeckt sein.
- Sonstige Nachweise
- Bei einem Visum zu einem geschäftlichen oder beruflichen Aufenthalt sind Nachweise vorzulegen, die auch ein öffentliches Interesse an der Verlängerung begründen.
