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Foto: Bernd Höfer, Breklum

Kreishaus in der Marktstraße in Husum

Datenschutz

Der Datenschutz für den Kreis Nordfriesland wird durch die datenschutz nord GmbH wahrgenommen, Ansprechpartnerinnen sind Jennifer Jähn-Nguyen und Elisabeth Domann, zwei im Bereich Datenschutz spezialisierte Juristinnen.

Was Sie wissen sollten

Als Bürger haben Sie, wenn Sie einer Verwaltung Ihre persönlichen Daten anvertrauen, das Grundrecht auf Datenschutz.

Es

  • schützt Sie vor dem mißbräuchlichen Umgang mit Ihren Daten,

  • gibt Ihnen das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe Ihrer Daten zu entscheiden und

  • beinhaltet den Anspruch, dass Ihre Daten nur im Rahmen der gesetzlichen oder mit der Verwaltung vereinbarten Vorgaben verarbeitet werden.

  • Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten - egal, ob mit Hilfe von EDV oder konventionell in Papierform - ist nur zulässig, wenn
    a) die schriftliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder
    b) eine gesetzliche Befugnisgrundlage sie gestattet.
    Dies gilt für alle Formen der Datenverarbeitung, insbesondere für das
    - Erheben,
    - Speichern
    - Übermitteln und
    - Löschen von Daten.

  • Gesetzliche Befugnisgrundlagen finden sich in den jeweiligen Spezialgesetzen (z. B. Sozialgesetzbücher, Landeswassergesetz, Gewerbeordnung u.a.).

  • Wenn eine gesetzliche Befugnisgrundlage die geplante Datenverarbeitung gestattet, kommt es auf die Einwilligung des Betroffenen nicht an.

  • Weiterhin ist der betreffende Bürger im Fall der erstmaligen Datenerhebung gemäß § 26 Landesdatenschutzgesetz darüber, ”was mit seinen Daten weiter geschieht”, zu informieren.

  • Bei Datenübermittlungen an andere Stellen ist zu prüfen, ob die Daten für die Aufgabenerfüllung des Empfängers erforderlich sind und der ursprüngliche Verarbeitungszweck beibehalten wird bzw. eine zweckändernde Nutzung durch den Empfänger erlaubt ist.
    Dies gilt auch für Datenweitergaben innerhalb der Kreisverwaltung.

  • Über personenbezogene Daten dürfen nur Auskünfte erteilt werden, wenn bzgl. der Identität des Betroffenen oder eines anderen Befugten hinreichende Sicherheit besteht.

  • Bevollmächtigte dürfen nur nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht Auskunft erhalten.

  • Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

  • Betroffene haben das Recht, von der Behörde kostenlos Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen.

Hinweis

Sie haben das Recht, sich an den Behördlichen Datenschutzbeauftragten oder den Landesdatenschutzbeauftragten im Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz, www.datenschutzzentrum.de zu wenden, wenn Sie annehmen, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Verwaltung datenschutzrechtliche Vorschriften verletzt wurden.

Rechtsvorschriften

  • Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -)
    Landesdatenschutzgesetz 
     
  • Landesverordnung über die Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzverordnung - DSVO -)
    Datenschutzverordnung