Bedarfsplanung Kindertagesstätten
Dem Kreis Nordfriesland als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt nach der Kita-Reform (ab dem 01.01.2021) und nach dem Übergangszeitraum (01.01.2021-31.12.2024) weiterhin gemäß § 80 Sozialgesetzbuch VIII (Jugendhilfeplanung) und der §§ 8 bis 10 des neuen Kindertagesstättenförderungsgesetz (KiTaG) die Aufgabe, einen Bedarfsplan für die Kinderbetreuung im Kreisgebiet zu erstellen. Hierbei wird der Kreis nach den Vorgaben der §§ 8 und 9 KiTaG von den kreisangehörigen Gemeinden und Städten unterstützt. Neben dem quantitativen Ausbau der Kinderbetreuung stellen Qualitätsentwicklung und -sicherung im Bereich der Bildung, insbesondere die frühkindliche Bildung, die Wahrung des Kindeswohls, die Inklusion und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, einen zentralen Auftrag dar.
Durch die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts sowie durch weitere gesetzliche Vorgaben steht die Bedarfsplanung vor neuen Herausforderungen.
Um möglichst schnell und flexibel auf Veränderungen reagieren zu können, erscheint der Bedarfsplan in digitaler Form als pdf Dokument (Siehe Seitenrand).
Dieser wird regelmäßig überarbeitet und im April, August und Dezember für den Abruf im Internet bereitgestellt.
Der Bedarfsplan weist die Einrichtungen aus, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz vorgehalten werden.
Es werden nicht nur die genehmigten Plätze im Kita-Bereich berücksichtigt, sondern auch die genehmigten Plätze im Bereich der Kindertagespflege.
Zudem sieht der Bedarfsplan des Kreises Nordfriesland subjektgeförderte Ergänzungs- und Randzeitengruppen vor (vgl. § 10 Abs. 3 KitaG).
Die zugrundeliegenden Daten sind im Wesentlichen der Kita-Datenbank entnommen.
Aktuell nicht geförderte Plätze nach dem SQKM resultieren beispielsweise aus Bedarfsrückgängen oder aufgrund von Personalmangel.
