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Foto: Bernd Höfer, Breklum

Kreishaus in der Marktstraße in Husum

Ermittlungen im Infektionsschutz - Information zur Datenverarbeitung nach Art. 13 DSGVO

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und im Einzelfall einschlägiger Spezialgesetze. Mit den nachfolgenden Informationen erhalten Sie einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns und Ihre Rechte aus dem Datenschutzrecht.

1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?

Kreis Nordfriesland
Der Landrat
Marktstraße 6
25813 Husum
Zentrale Telefonnummer: +49 4841 670
Zentrale E-Mail-Adresse: info@nordfriesland.de 

Sie erreichen unsere Datenschutzbeauftragte per Post oder per E-Mail unter:

datenschutz nord GmbH
Sechslingspforte 2
22087 Hamburg
E-Mail: kreisnordfriesland@datenschutz-nord.de 

2. Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zwecke der Verarbeitung) und auf welcher Rechtsgrundlage?

Wenn bei dem Gesundheitsamt eine Meldung über eine meldepflichtige Erkrankung/Erreger eingeht, muss das Gesundheitsamt nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) den Sachverhalt ermitteln und die betreffende Person befragen, z. B. bzgl. Kontaktpersonen, Arbeitgeber, gegessener Lebensmittel, oder den Impfstatus. Sofern wir Sie dazu nicht telefonisch erreichen, senden wir Ihnen den relevanten Fragebogen postalisch zu.

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen unserer Aufgaben und Pflichten als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu folgenden Zwecken verarbeitet:

  • Vorbeugung, Früherkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von übertragbaren Krankheiten und Infektionen gem. IfSG
  • verpflichtende Datenübermittlungen an weitere Institutionen zu epidemiologischen Zwecken

Das zuständige Gesundheitsamt ergreift nach § 16 IfSG allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten. Hierzu darf bzw. hat die zuständige Behörde (Gesundheitsamt) unterschiedliche Rechte, z.B. Betretungs- und Einsichtsrechte, darf Mitwirkungspflichten, wie die Vorlage von angeforderten Unterlagen geltend machen oder Verfahren zur Anordnung von Maßnahmen einleiten. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung sind im Rahmen der Auskunftspflicht eingeschränkt (§ 25 Abs. 5 IfSG).

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der jeweiligen Antragstellung und Bearbeitung Ihres Anliegens:

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der zuvor beschriebenen Zwecke erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit e, Abs. 3, Art. 9 Abs. 2 lit. i) DSGVO i.V.m. § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 1 LDSG SH i.V.m. §§ 1, 16, 25 IfSG

3. Welche Daten werden von Ihnen verarbeitet?

Wir verarbeiten folgende personenbezogene Daten zu den oben genannten Zwecken von Ihnen:

  • Stammdaten (Vorname, Nachname, Anschrift)
  • Kontaktdaten (Telefonnummer)
  • Gesundheitsdaten (Erkrankungsbeginn, Symptome, Ursachenverdacht, konkrete Erkrankung, Impfstatus, Krankenhausaufenthalt)
  • Berufsstand falls Tätigkeit im Bereich Lebensmittel, Gemeinschaftseinrichtung, medizinische Einrichtung
  • Unterschrift
  • Aktenzeichen

4. Aus welchen Quellen stammen Ihre Daten?

Wir erhalten Ihre Daten von Ihnen selbst, wenn wir Sie persönlich zu meldepflichtigen Krankheiten befragen oder Auskünfte dazu anfordern. Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten von folgenden Stellen erhalten: Meldepflichtige Labore, Einrichtungen und Ärzte, die gem. Infektionsschutzgesetz zur Meldung verpflichtet sind, Erziehungsberechtigte bzw. gesetzliche Vertreter, in Ausnahmefällen von Angehörigen. Die ärztliche Schweigepflicht ist im Rahmen der Ermittlungen und gem. des Infektionsschutzgesetzes aufgehoben.

5. Wer bekommt Ihre Daten?

Zugriff auf Ihre Daten erhalten die Zuständigen Mitarbeitenden der Fachabteilung Infektionsschutz des Fachdienst Gesundheit (Gesundheitsamt Kreis Nordfriesland). Darüber hinaus geben wir Ihre Daten aufgrund unserer gesetzlichen Verpflichtung aus § 11 IfSG an die zuständige Landesbehörde und das Robert Koch-Institut weiter.

Besteht der Verdacht, dass meldepflichtige Erreger oder andere meldepflichtige Sachverhalte im Zusammenhang mit der Kontamination von Lebensmitteln, Blut-, Organ-, Zellspenden stehen, ist das Gesundheitsamt nach § 27 IfSG verpflichtet, andere Gesundheitsämter, die Lebensmittelüberwachungsbehörde, die nach dem Tiergesundheitsgesetz zuständige Behörde sowie die für den Immissionsschutz zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b IfSG zu unterrichten.

Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Erkrankung, z. B. zur Ermittlung von Kontaktpersonen eines Erkrankten auch personenbezogene Angaben (Name etc.) an einen definierten Personenkreis oder eine andere Behörde weitergegeben werden müssen. Zum Beispiel kann dies erforderlich werden, damit sich das Personal eines Krankenhauses oder eines Rettungsdienstes nach Kontakt zum Erkrankten durch rechtzeitige Einnahme eines Medikaments oder durch eine Impfung vor der Erkrankung schützen oder damit eine andere zuständige Behörde (z. B. anderes Gesundheitsamt) adäquate Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Erregers treffen kann.

Bei dem Betrieb unseres Fachverfahrens und der Bereitstellung der erforderlichen technischen Infrastruktur unterstützt uns der IT-Zweckverband kommunit, Ramskamp 71-75, 25337 Elmshorn streng zweckgebunden im Rahmen eines Auftragsverarbeitungsvertrages nach Art. 28 DSGVO. Darüber hinaus setzen wir ebenfalls weisungsgebunden und mit einem entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag Dienstleister zur Aktenvernichtung ein.

6. Werden Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt?

Durch den Kreis Nordfriesland (Gesundheitsamt) erfolgt im Rahmen dieser Datenverarbeitung keine Datenübermittlung in Drittstaaten oder an internationale Organisationen.

7. Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?

Ihre personenbezogenen Daten werden gelöscht, sofern sie für die jeweilige Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten einer Löschung entgegenstehen. Abhängig von der gemeldeten Krankheit sind dies zwischen 12 – 120 Monate. In wenigen Ausnahmefällen beträgt die Aufbewahrungsfrist 360 Monate (Creutzfeldt-Jakob-Krankheit inkl. neuer Variante, Hepatitis B, C + D, Lepra und Tuberkulose).

8. Welche Datenschutzrechte haben Sie?

Sie haben das Recht auf

  • Auskunft über die von Ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO,
  • Berichtigung Ihrer unrichtigen personenbezogenen Daten nach Art. 16 DSGVO,
  • Löschung Ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 17 DSGVO,
  • Einschränkung der Datenverarbeitung nach Art. 18 DSGVO,
  • Widerspruch nach Art. 21 DSGVO unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen,
  • Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO.

Beim Auskunftsrecht, beim Löschrecht und beim Widerspruchsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 8, 9 und 11 LDSG. Darüber hinaus besitzen Sie ein Beschwerderecht bei den Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO.

Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie unter hier.

9. Inwieweit gibt es eine automatisierte Entscheidungsfindung?

Automatisierte Entscheidungsfindungen sind ausschließlich maschinell getroffene Entscheidungen ohne Bewertung einer natürlichen Person. Wir nutzen keine automatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 DSGVO.

10. Findet „Profiling“ statt?

„Profiling“ ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die dazu dienen soll, die Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel einer natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen. Der Kreis Nordfriesland nutzt kein „Profiling“.