Kreis Nordfriesland untersagt Nutzung von Zweitwohnungen
Ab sofort ist die Nutzung von Zweitwohnungen im gesamten Gebiet des Kreises Nordfriesland untersagt. Das bedeutet: Auch Zweitwohnungsbesitzer, die sich jetzt bereits auf dem Weg nach Nordfriesland befinden, müssen umkehren.
Gleichzeitig wird die bisher gültige Regelung aufgehoben, wonach sich Zweitwohnungsbesitzer, die bereits vor Ort sind, bleiben durften. Auch sie müssen die Rückreise antreten und den Kreis bis spätestens Sonntag, dem 22. März 2020, verlassen. Das gilt sowohl für den Festlandsbereich des Kreises als auch für die Inseln und Halligen.
Ausgenommen von dem Nutzungsverbot sind nur Personen, die zwingende berufliche, ehe-, sorge- oder betreuungsrechtliche Gründe nachprüfbar belegen können. Auf Antrag können weitere Ausnahmen für absolut nicht aufschiebbare Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen zugelassen werden. Entsprechende Anträge können an Team-recht@nordfriesland.de gesendet werden.
Landrat Florian Lorenzen hatte es zunächst mit Appellen versucht, die jedoch von vielen nicht ernst genommen wurden. Etliche Zweitwohnungsbesitzer haben die Mahnungen, die auch die Bundeskanzlerin und Ministerpräsident Daniel Günther ausgesprochen hatten, ignoriert.
Florian Lorenzen bedauert diese Entwicklung, sieht aber zum Schutz aller Bewohner des Kreises keine Alternative.
»Das exponentielle Wachstum der registrierten Corona-Fälle zwingt uns zum Handeln. Die Kapazitäten an pflegendem Personal, Betten und Material für Intensivfälle sind an der Westküste nicht unendlich. Wir sind alle gemeinsam dafür verantwortlich, die Corona-Pandemie zu verlangsamen, damit es nicht zum Kollaps auf dem Gesundheitssektor kommt – und da schließe ich die Besitzer von Zweitwohnungen ausdrücklich ein«, erklärt er.
Rechtsgrundlage der neuen Regelung ist eine Allgemeinverfügung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Der Kreis hat sie am 20. März in seinem Amtsblatt Nr. 21 veröffentlicht (www.nordfriesland.de/amtsblatt). Die Verfügung ist sofort vollziehbar, Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Zuwiderhandlungen sind eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden kann.
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