Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
Sonder-Schalter zum Führerschein-Umtausch
Aktuell sind alle Bürgerinnen und Bürger, deren Führerschein in den Jahren 1999 bis Ende 2001 ausgestellt wurde, dazu aufgerufen, diesen bis zum 19. Januar 2026 in einen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union umzutauschen.
Seit dem 14. Oktober 2025 bietet der Kreis Nordfriesland dafür wieder eine Sonder-Sprechstunde an. Jeden Dienstag von 8 bis 11:30 Uhr können Betroffene ihren ausgefüllten Umtausch-Antrag und alle weiteren Unterlagen im Raum 55 des Kreishauses am Schnellschalter persönlich bei Mitarbeitenden der Führerscheinstelle einreichen.
Interessierte können vorab unter https://t1p.de/q6yt0 online einen Termin buchen. Auch im Kreishaus selbst steht dem Publikum für diesen Zweck ein Terminal zur Verfügung.
Alle Infos hierzu finden Sie in unserer Pressemitteilung: Start des Sonder-Schalters zum Führerschein-Umtausch.
Volltext
Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit - gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn Ihr alter Papierführerschein ungültig wird, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen:
- Vor 1953: 19.01.2033
- 1953 bis 1998: Frist bereits abgelaufen
- 1999 bis 2001: 19.01.2026
- 2002 bis 2004:19.01.2027
- 2005 bis 2007: 19.01.2028
- 2008: 19.01.2029
- 2009: 19.01.2030
- 2010: 19.01.2031
- 2011: 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013: 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Kosten
Grundsätzlich fällt eine Gebühr von 31,81 Euro an. Die Übersendung des neuen Führerscheines erfolgt per Direktversand an die Wohnanschrift durch die Bundesdruckerei. Für eine Bestellung des neuen Führerscheins im Expressverfahren fallen zusätzliche Gebühren an. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Rechtsgrundlage(n)
- § 24a Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 25 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 3 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 8e Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Ansprechpunkt
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrisches Passfoto (nicht in digitaler Form)
- alter Führerschein im Original
- gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
