Aufgaben der unteren Schulaufsichtsbehörde
- den Schülerinnen und Schülern so viel und so guten Unterricht wie möglich zukommen zu lassen;
- den Schulen im Kreis Nordfriesland die inhaltlichen, organisatorischen, personellen und planerischen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um den gewährten Rahmen der Eigenständigkeit im Rahmen der rechtlichen Vorgaben ausfüllen zu können;
- den Lehrkräften die Erfüllung ihrer beruflichen Rechte und Pflichten zu ermöglichen;
- auf die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen zu achten, wie sie im Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz, den Verordnungen und Erlassen durch den Gesetzgeber (dem Bundes- beziehungsweise Landtag) und die Verwaltung (das Bildungsministerium), insbesondere auch durch die Lehrpläne, vorgegeben sind;
- in Konflikt- und Widerspruchsfällen zu vermitteln und zu entscheiden, gegebenenfalls disziplinarische (Vor-)Ermittlungen einzuleiten und durchzuführen;
- Kooperation zwischen Schulen und nicht schulischen Partnern durch vermittelte Kontaktaufnahme zu ermöglichen und zu erleichtern.
Generell gilt aber immer:
Wenn man sich zuerst an das Schulamt wendet, kommt es lediglich zu zeitlichen Verzögerungen, weil auch das Schulamt zunächst an die örtliche zuständige Schule verweist und sich gegebenenfalls selbst dorthin wendet.
Wenn auch mit der unteren Schulaufsicht keine Lösung erreichbar ist, ist es sinnvoll, sich an die obere Schulaufsicht zu wenden. Auch hier gilt das eben Gesagte: Wendet man sich gleich an das Ministerium, kommt es zu Verzögerungen, weil man auch dort erst an das zuständige Schulamt verweist und sich zunächst dorthin wendet.
DieLösung vor Ort im Konsens mit allen Beteiligten ist oberstes Ziel jeden schulaufsichtlichen Handelns.