Anerkennung der Bauvorlageberechtigung beantragen
Volltext
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen gemäß § 65 Abs. 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden; Voraussetzung sind gemäß § 54 LBO die zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens erforderliche Sachkunde und Erfahrung.
Bauvorlageberechtigt ist gemäß § 65 Abs. 2 LBO, wer aufgrund
- des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ArchIngKG) die Berufsbezeichnung »Architektin« oder »Architekt« zu führen berechtigt ist,
- des § 9 Abs. 1 des ArchIngKG in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen oder Ingenieure eingetragen ist oder bei deren oder dessen Tätigkeit als auswärtige Ingenieurin oder Ingenieur die Voraussetzungen des § 9a des ArchIngKG vorliegen,
- des ArchIngKG die Berufsbezeichnung »Innenarchitektin« oder »Innenarchitekt« zu führen berechtigt ist, für die zu den Berufsaufgaben der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des ArchIngKG oder
- des ArchIngKG die Berufsbezeichnung »Landschaftsarchitektin« oder »Landschaftsarchitekt« zu führen berechtigt ist für die zu den Berufsaufgaben der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des ArchIngKG.
Vorgenannte Beschränkungen gelten gemäß § 65 Abs. 1 LBO nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach § 65 Abs. 3 bis 5 LBO verfasst werden sowie bei geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben.
§ 65 Abs. 3 LBO enthält Regelungen für die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung hinsichtlich Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 sowie untergeordnete eingeschossige Anbauten an bestehende Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. § 65 Abs. 4 regelt die Bauvorlageberechtigung für Unternehmen.
Die vorgenannten Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nach § 65 Abs. 3 und 4 LBO müssen ausreichend berufshaftpflichtversichert beziehungsweise in sonstiger Weise für ihre Tätigkeit haftpflichtversichert sein (§ 65 Abs. 6 LBO).