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Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

Magazin des Kreisarchivs

Gebührensatzung für das Kreisarchiv Nordfriesland

Präambel
Auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) hat der Kreistag am 18.11.2022 folgende Gebührensatzung für das Kreisarchiv Nordfriesland erlassen:

Teil A: Nutzung von Archivalien

1 Einsicht im Archiv

1.1 
Die Nutzung des Lesesaales mit seinen technischen Einrichtungen zur Einsichtnahme in Findmittel, Archivalien, Bücher und Mikrofilme des Kreisarchivs ist, soweit diese Gebührensatzung nichts anderes bestimmt, gebührenfrei.

1.2
a) wissenschaftlliche,
b) heimatkundliche
c) schulische Forschungen sowie
d) Klärung persönlicher rechtlicher Anliegen
sind entgeltfrei.

1.3
Für die nicht unter 1.2 genannten Benutzungsarten betragen die Entgelte pro Person pro halben Tag 5,00 Euro.

2 Bearbeitung von Anfragen

Für Beratung, Recherche, schriftliche und mündliche Auskünfte über historische Sachverhalte, Erläuterungen von Archivalien sowie sonstige Dienstleistungen durch das Archivpersonal werden Entgelte erhoben. Die Einführungsberatung ist kostenfrei. Erfolgt die Benutzung im öffentlichen Interesse oder liegt sie aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen im Interesse des Archivs kann – ebenso wie aus Geringfügigkeit – von einer Erhebung abgesehen werden.
Pro Viertelstunde 12,50 Euro

3 Veröffentlichungen

3.1
Für die Erlaubnis zur Veröffentlichung von Archivalien in Druckerzeugnissen, als Bildblatt oder zu sonstigen Zwecken wird eine Gebühr von 50,00 bis 5.000,00 Euro erhoben. Vergütungen, die aufgrund bestehender Vereinbarungen mit Dritten zu leisten sind und sonstige Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.

3.2.
Für die Veröffentlichung im Internet und anderen Online-Diensten sowie Film und Fernsehen werden je Reproduktion oder angefangener Wiedergabeminute (audiovisuelle Archivgut) berechnet:

Für einen Monat           25.00 €

Für ein halbes Jahr     100,00 €

Für ein Jahr                    175,00 €

3.3
Bei Veröffentlichungen, die aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen im Interesse des Archivs liegen, kann von dem Entgelt ganz oder teilweise abgesehen werden.

4 Anfertigung von Reproduktionen

4.1       
Für die Anfertigung von Reproduktionen auf Rechnung wird eine Grundgebühr von 5,00 € berechnet. Bei Versand gehen Porto und Verpackung auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin.

4.2      
Anfertigung von Fotokopien und Scans aus Archivgut
Scans:  0,50 Euro 
Farbkopie s-w: 0,70 Euro

Beglaubigte Kopie aus Standesamtsregistern: 15,00 €, die zweite und jede weitere mit beantragte Ausgabe 7,50 €

Bei besonderem Aufwand erfolgt ein Zuschlag von mindestens 1,00 € je Akte oder es wird nach Arbeitsaufwand berechnet.

Erlaubnis zum Fotografieren von Archivalien, nur in Absprache mit dem Archivpersonal

4.3      
Kopien und Digitalisate von Mikrofilmen und Mikrofiches
DIN A4 Papierausgabe 0,50 Euro
DIN A3 Papierausgabe 2,00 Euro
Digitalisat 0,50 Euro

4.5      
Scannen von Abzügen und Negativen 2,00 €, Grundgebühr je Auftrag 2,00 € 

4.6       
Bereitstellen von Digitalisaten: 2,00 €

Öffnungsklausel Umsatzsteuer

Sollte sich durch die Änderung der Rechtslage oder Prüfung eine Verpflichtung zur Erhebung der Umsatzsteuer ergeben, so trägt der Gebührenpflichtige die Gebühr zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Teil B: Vereinbarungen mit Kommunen

1 Allgemeines

1.1
Das Kreisarchiv bietet auf der Grundlage von Paragraph 15 Landesarchivgesetz den Kommunen folgende Leistungen an:
a) Beratung
b) Einarbeitung (Verzeichnung und Aufbereitung) von kommunalem Archivgut
c) Aufbewahrung von kommunalem Archivgut im Kreisarchiv

1.2
Einzelheiten der Beratung, Übernahme (Verzeichnung und Aufbereitung) und Aufbewahrung werden vertraglich geregelt. Verträge werden regelmäßig nur mit Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden abgeschlossen.

2 Beratung

2.1
Grundsatz
Berät das Archivpersonal des Kreisarchivs die Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden im Kreisgebiet Nordfriesland zum Nachweis der eigenen Archivfachlichkeit auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Beratungsvertrages, so ist hierfür ein Entgelt zu entrichten.

2.2
Für dieses Entgelt verpflichtet sich das Kreisarchiv zu folgenden Leistungen:
a) Das Kreisarchiv wird in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal im Jahr, einen Facharchivar entsenden. Die Beratung dient der grundsätzlichen Klärung anstehender archivischer Fragen vor Ort und Kontrolle betroffener archivfachlicher Absprachen.
b) Das Kreisarchiv verpflichtet sich, einer dem Partner zur Verfügung stehenden Person, die die archivischen Hilfstätigkeiten übernimmt, in die Tätigkeitsfelder einzuweisen. Hierzu kann bei Bedarf eine Einweisung im Kreisarchiv durchgeführt werden.

2.3
Gebührenhöhe und Fälligkeit
a) Das Entgelt beträgt pauschal für Vertragspartner, die ausschließlich die Beratungsleistung in Anspruch nehmen (ohne Einarbeitung und ggf. Aufbewahrung) jährlich 760,00 Euro, für alle übrigen Vertragspartner jährlich 500,00 Euro.
b) Stichtag für die Fälligkeit der Zahlung ist der 01.02. eines jeden Kalenderjahres

3 Einarbeitung (Verzeichnung und Aufbereitung) von kommunalem Archivgut

3.1
Grundsatz
Wird zusätzlich zur Beratung die Einarbeitung und Aufbereitung des Archivgutes durch das Personal des Kreisarchivs vereinbart, werden die durchzuführenden Arbeiten nach den anfallenden Arbeitsstunden berechnet.

3.2
Gebührenhöhe und Fälligkeit
a) Die Verzeichnung und Aufbereitung des Archivgutes werden nach angefallenen Arbeitsstunden abgerechnet. Für den gehobenen Archivdienst wird ein Entgelt von 41,00 Euro pro Stunde, für den einfachen Dienst von 20,50 Euro pro Stunde erhoben.
b) Die erforderlichen Sachmittel werden im Bedarfsfall gegen Kostenerstattung durch das Kreisarchiv beschafft.
c) Die Kosten werden nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt.

4 Aufbewahrung von kommunalem Archivgut im Kreisarchiv

4.1
Grundsatz
Die Archivalien werden nach der Aufbereitung in den klimatisch kontrollierten Magazinräumen des Kreisarchivs aufbewahrt.

4.2
Gebührenhöhe und Fälligkeit
a) Die Kosten pro laufenden Regalmeter (zu 8 Archivkartons) betragen 35,00 Euro jährlich.
b) Stichtag für die Fälligkeit der Zahlungen ist der 30.06. eines jeden Jahres für das laufende Jahr.
c) Bemessungsgrundlage für den zu zahlenden Betrag bildet die Zahl der am Stichtag in Anspruch genommenen Regalmeter.

Teil C: Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt zum 01. Dezember 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für das Kreisarchiv Nordfriesland vom 10. April 2013 außer Kraft.

Husum, den 23.11.2022
gez.
Florian Lorenzen
Landrat