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Foto: Bernd Höfer, Breklum

Kreishaus in der Marktstraße in Husum

Grundsteuererklärung und Bodenrichtwert

Auf dieser Seite finden Sie weiterführende Informationen zu den Bodenrichtwerten für die Grundsteuer sowie die richtigen Ansprechpartner für Ihr Anliegen.

Wo finde ich die Bodenrichtwerte für die Grundsteuer?

Die Grundsteuer-Bodenrichtwert-Portale SH stehen ohne Anmeldung für Jedermann zur Verfügung:

  • Bodenrichtwerte für bebaute und bebaubare Flurstücke in diesem »Portal« und
  • Ertragsmesszahlen für landwirtschaftliche Flächen in diesem »Portal«.

Sollte keine Ertragsmesszahl zu finden sein oder ELSTER die Eintragung einer Ertragsmesszahl nicht zulassen, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.

Sollte das Grundstück eine andere Nutzung haben, wenden Sie sich bitte ebenfalls an das Finanzamt.

Ansprechpartner

Zuständig für die Darstellung der Bodenrichtwerte in den o.g. Portalen ist das Finanzministerium.

Fragen zu den Portalen, der Darstellung in den o.g. Portalen und der Anwendung der Bodenrichtwerte / Ertragsmesszahlen im Rahmen der Grundsteuer kann nur das Finanzamt beantworten.
Sie erreichen es wie folgt:

Weitere Erläuterungen

Weitere Erläuterungen finden Sie auf den Internetseiten der Finanzverwaltung des Landes: »hier«.

Antworten auf häufige Fragen zur Grundsteuerberechnung finden Sie »hier«.

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung des Finanzministeriums für ELSTER finden Sie »hier«.  

Ein Flyer zum Gutachterausschuss und wie Bodenrichtwerte entstehen finden Sie »hier«. 

Erläuterungen zu den Bodenrichtwerten finden Sie »hier«.

Antworten auf häufige Fragen


Häufigste Fragen zu den Bodenrichtwerten

Für mein nicht bebaubares Grundstück wird mir der Bodenrichtwert der Ortslage angezeigt – das erscheint mir zu hoch.

Die im Portal abgebildeten Bodenrichtwerte bilden derzeit nur bebaute und bebaubare Grundstücke ab. Sollten Ihre Flurstücke nun weder bebaut, noch bebaubar sein, sind diese Bodenrichtwerte nicht anzusetzen.

Wenn es sich um eine landwirtschaftliche Fläche handelt, ist eine Ertragsmesszahl anzusetzen. Wenn es sich nicht um eine landwirtschaftliche Fläche handelt, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.

Bodenrichtwerte sind als durchschnittliche Lagewerte für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebietes (der Bodenrichtwertzone) definiert. Daraus folgt, dass Bodenrichtwerte nicht für einzelne Flurstücke abgeleitet werden, sondern immer für einen größeren Bereich (der Bodenrichtwert-Zone) gelten. Daher können auch immer Grundstücke anderer Nutzung in der Zone liegen, für diese gilt der Bodenrichtwert dann aber nicht.

Mischansatz auf bebauten Außenbereichsgrundstücken

Für Grundstücke, die im Außenbereich liegen, gibt es für die Grundsteuer sogenannte Außenbereichs-Bodenrichtwerte (Zusatz ASB im Hinweisfenster).

Bodenrichtwerte mit diesem Zusatz gelten für vereinzelt liegende Wohngebäude oder kleine Gebäudeansammlungen außerhalb der eigentlichen Ortslagen.

Als sog. faktisch baureifes Land ist bis zur angegebenen Flächengröße (z.B. 1.500 qm) der Außenbereichs-Bodenrichtwert (ASB) anzusetzen. Die restliche Fläche des Bereiches mit dem Wohngebäude wird mit dem landwirtschaftlichen Bodenrichtwert für Grünland berücksichtigt (der Link auf ein pdf-Dokument mit diesen Werten findet sich im Hinweisfester), somit ergibt sich ein Mischansatz.

Beispiel:

Flurstück Mischnutzung mit Wohnen 9.298 qm
1.500 qm x Bodenrichtwert ASB (z.B. 25 €/qm) +
(9.298 qm – 1.500 qm) x BRW Grünland (z.B. 2,50 €/qm)

Für meine Nutzung auf dem Grundstück gibt es keinen passenden Bodenrichtwert.

Der Gutachterausschuss nimmt grundsätzlich keine Einzelbewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit Bodenrichtwerten vor, daher können z.B. Gewerbebetriebe in einer Ortslage liegen, für die es »nur« einen Bodenrichtwert für Ein- und Zweifamilienhäuser gibt.

Bodenrichtwerte sind als durchschnittliche Lagewerte für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebietes (der Bodenrichtwertzone) definiert. Daraus folgt, dass Bodenrichtwerte nicht für einzelne Flurstücke abgeleitet werden, sondern immer für einen größeren Bereich (der Bodenrichtwert-Zone) gelten - im Online-Portal mittels rotem Umring dargestellt.

In solchen Fällen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt, um zu erfahren, welcher Bodenrichtwert anzusetzen ist.

Wie lege ich Widerspruch gegen den Bodenrichtwert ein?

Bodenrichtwerte sind nicht rechtsmittelfähig, daher kann kein Widerspruch gegen diese eingelegt werden. Die Bodenrichtwerte stellen keinen Verwaltungsakt dar, vielmehr sollen diese als behördliche Äußerung lediglich zur Markttransparenz beitragen und haben keine bindende Wirkung (vergleichbar mit Veröffentlichungen von Statistiken).

Widerspruch kann gegen den Bescheid mit dem neuen Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt eingelegt werden. Dafür warten Sie das entsprechende Schreiben des Finanzamtes ab, prüfen die Ansätze und legen (möglichst schriftlich) dar, was Ihrer Meinung nach nicht korrekt berücksichtigt wurde.

Bei dem Bodenrichtwert ist eine Tiefe angegeben bzw. mein Flurstück liegt gleichzeitig in zwei Zonen (z.B. vorne / hinten unterschiedlich).

Bei Angabe einer Tiefe ist der Bodenrichtwert nur für die Fläche bis zu der angegebenen Tiefe anzusetzen – die restliche Fläche befindet sich i.d.R. in einer anderen Bodenrichtwert-Zone, so dass für das Gesamtgrundstück zwei Teilbereiche entstehen bzw. im Mittel sich ein Mischansatz ergibt.

Für mein bisher nicht bebaubares Flurstück wird eine Bodenrichtwert für baureifes Land angezeigt. Habe ich jetzt Bauland?

Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts begründen z.B. keine Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungsbehörden oder ähnliches, d.h. das Grundstück wird allein durch die Angabe eines Bodenrichtwertes nicht zu Bauland.

Bodenrichtwerte sind als durchschnittliche Lagewerte für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebietes (der Bodenrichtwertzone) definiert. Daraus folgt, dass Bodenrichtwerte nicht für einzelne Flurstücke abgeleitet werden, sondern immer für einen größeren Bereich (der Bodenrichtwert-Zone) gelten. Daraus folgt, das immer auch Grundstücke anderer Nutzung in der Zone liegen können, der Bodenrichtwert gilt dann aber nicht für diese Flächen.