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Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

Bei Rückfragen steht Ihnen das Infocenter gern zur Verfügung

Beratung für Menschen mit Behinderung

Volltext

Viele Gemeinden, Ämter und Städte bieten Beratungen oder Hilfe für Menschen mit Behinderung an. Zum Beispiel erhalten Sie Auskunft darüber, ob und wenn ja welche Sozialleistung Ihnen unter welchen Voraussetzungen zustehen könnte.

Ansprechpunkt

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Beratung für Menschen mit Behinderung

Die Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung ist Anlaufstelle für behinderte oder chronisch kranke Menschen unabhängig von Alter, Krankheit und Behinderung sowie für deren Angehörige. Hier erhalten Sie allgemeine sozialrechtliche Informationen aber auch individuelle Hilfestellung zu Fragen im Zusammenhang mit einer Behinderung. Auf Wunsch der Betroffenen arbeiten wir mit Ämtern, Behörden, Leistungsträgern, sozialen Diensten, Einrichtungen und Vereinen zusammen.

Vereinbaren Sie bitte einen Termin, damit ausreichend Zeit für Ihr Anliegen vorhanden ist.

Beratungsumfang:

Wir beraten vertraulich und kostenlos zu:

  • Schwerbehindertenrecht (Antragstellung nach dem Schwerbehindertenrecht, Unterstützung beim Einlegen eines Widerspruchs, Sonderparkgenehmigungen, behinderungsbedingte Nachteilsausgleiche)
  • Beratung zu Fragen der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
  • Landesblindengeld
  • Hilfe und Unterstützung bei Antragstellungen
  • Vermittlung von Hilfsangeboten anderer Träger und Einrichtungen (unter anderem Schulen, Werkstätten)
  • Hilfe bei der Auswahl und Beschaffung von Hilfsmitteln
  • Information zur behindertengerechten Wohnraumgestaltung
  • Unterstützung beim Umgang mit Ämtern und Behörden
  • Unterstützung bei familiären und persönlichen Problemen
  • Vermittlung von Selbsthilfegruppen
  • Beratung zu Stiftungen wie z.B. Härtefonds der Deutschen Krebshilfe Bonn, Härtefonds des Bundespräsidialamtes

Bei Bedarf vereinbaren Sie bitte mit der zuständigen Mitarbeiterin einen Termin für ein persönliches Gespräch.
Nach Vereinbarung können Hausbesuche durchgeführt werden.

Schwerbehindertenrecht

Wir beraten Sie zu Fragen des Behindertenrechts und helfen Ihnen bei der Antragstellung.
Für Menschen, die im Kreis Nordfriesland wohnen, ist das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein in Heide die zuständige Behörde für die Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).  

Weitere Unterstützung erhalten Sie

  • beim Einlegen eines Widerspruchs,
  • zu Fragen der Sonderparkgenehmigungen,
  • zu Fragen bei behinderungsbedingten Nachteilsausgleichen.

Antragsvordrucke sind in der Beratungsstelle vorhanden.
Falls Sie einen Schwerbehindertenausweis oder einen Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste haben, können Sie diesen gerne zum Gespräch mitbringen.

Beratung zu Fragen der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Eine Gleichstellung ist nicht möglich für Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.

Während der Zeit einer Berufsausbildung gelten Sonderregelungen für Jugendliche und junge Erwachsene (§ 68 Abs. 4 SGB IX).

Bitte bringen Sie den Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste über das Vorliegen einer Behinderung mit.

Vermittlung von Selbsthilfegruppen

Selbsthilfegruppen sind heute ein fester Bestandteil unseres Gesundheitssystems geworden. Je nach Krankheitsbild organisieren sich Betroffene in Gruppen um sich auszutauschen, Rat zu suchen und gemeinsam etwas gegen ihre Krankheit oder ihre Probleme zu tun.

Das Wissen, mit seinen Problemen nicht alleine zu sein und verstanden zu werden, kann eine gute Unterstützung für die Betroffenen sein.

Landesblindengeld und Blindenhilfe

Das Land Schleswig-Holstein gewährt für blinde Menschen ein Landesblindengeld als Einordnungshilfe in die Gesellschaft.

Seit dem 01. Januar 2013 beträgt das Landesblindengeld:

  • Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 200,00 Euro/mtl.
  • Nach Vollendung des 18. Lebensjahres 300,00 Euro/mtl.
  • Für Taubblinde 400,00 Euro/mtl.

Die Antragstellung kann in der Behindertenberatung efolgen.

Daneben kann Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII bezogen werden, wenn Einkommen und Vermögen des blinden Menschen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Dabei werden vorrangige Leistungen (nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Landesblindengeldgesetz) in voller Höhe und Pflegegeld (abhängig vom jeweiligen Pflegegrad) prozentual angerechnet.

Bitte bringen Sie den Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste über das Vorliegen einer Behinderung mit.