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Foto: Hans-Martin Slopianka, Husum

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Genehmigung für das Befahren von nicht für die Schifffahrt bestimmten Gewässern beantragen

Volltext

Wenn Sie eine Genehmigung für das Befahren von Gewässern mit Motorfahrzeugen benötigen, die nicht für Schiffe befahrbar sind, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen Antrag bei Ihrer unteren Wasserbehörde.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid mit einer Ablehnung oder Genehmigung.

Ansprechpunkt

An die untere Wasserbehörde.

Voraussetzungen

Sie müssen berechtigt sein, ein Motorfahrzeug zu führen.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zur Person (Personalausweis, Bootsführerschein
  • Antriebsart des Bootes (Benzin oder Elektromotor)
  • Antriebsstärke des Bootes (PS/KW)
  • Angaben zum Gewässer, das befahren werden soll
  • Ggf. Schwerbehindertenausweis und Fischereischein

Frist

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Hinweise (Besonderheiten)

  • Auf die Erteilung der Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
  • Sie benötigen keine Genehmigung für die Wahrnehmung von Aufgaben

    • der Gewässerunterhaltung
    • der Gewässeraufsicht
    • des gewässerkundlichen Messdienstes
    • der Fischereiaufsicht
    • des Rettungswesens
    • der Landespolizei
    • der Berufsfischerei.
  • Ebenfalls benötigen schwerbehinderte Menschen, die Inhaber oder Inhaberin eines Fischereischeins sind, für die Benutzung eines Fahrzeugs mit Elektromotor mit einer Leistung von bis zu 900 Watt keine Genehmigung.

Onlinedienste

Kosten

  • Gebührenrahmen nach Tarifstelle 24.9 des Allgemeinen Gebührentarifs.

    Verwaltungsgebühr: Mindestens 50,00 EUR, höchstens 500,00 EUR. (Vorkasse: nein)