Tiere: Schlachten - Erlaubnis
Volltext
Wenn Sie Tiere gewerbsmäßig schlachten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Weiterhin sind in Deutschland für das Schlachten von Tieren bestimmte artspezifische Betäubungs- und Tötungsverfahren vorgeschrieben, die § 12 sowie in der Anlage 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) aufgeführt sind.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 4, 12 ff. Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV),
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen zum Tierschutz finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Erforderliche Unterlagen
Der schriftliche Antrag zum gewerblichen Schlachten muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- Adresse der Schlachtstätte,
- Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die das Betäuben und Töten der Tiere vornehmen,
- Art und Anzahl der Tiere, die geschlachtetächtet werden sollen.