Hinweise zur Baum- und Knickpflegezeit
Mit dem 1. Oktober 2023 beginnt die Baum- und Knickpflegezeit, die sowohl für den privaten als auch öffentlichen Raum gilt. Bis zum 29. Februar 2024 ist es dann erlaubt, Bäume, Knicks, Hecken, anderes Gebüsch, Röhrichtbestände und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Doch dabei müssen gesetzliche Bestimmungen beachtet werden, um dauerhafte Schädigungen der Gehölze zu vermeiden.
Pflegemaßnahmen für Knicks
Knicks unterliegen dem gesetzlichen Biotopschutz des Landesnaturschutzgesetzes. Darunter fallen in der Regel historisch gewachsene Wälle mit oder ohne Gehölzen oder ebenerdigen Feldgehölzreihen. Das „Knicken“ bzw. „Auf-den-Stock-Setzen“ dieser ist alle zehn bis 15 Jahre mit sauberen Schnitten zulässig. So können die buschigen Feldgehölzstrukturen dauerhaft erhalten werden.
Überhälter, das heißt im Knick stehende Bäume, mit einem Stammumfang ab zwei Metern in einem Meter Höhe dürfen nicht zurückgeschnitten werden. Sofern sie diesen Umfang noch nicht erreicht haben, ist mindestens ein Überhälter mit mindestens einem Meter Stammumfang alle 40 bis 60 Meter entlang der Knicklänge zu erhalten. Erhebliche Schädigungen der Gehölze durch beispielsweise ausgefranste Schnitte oder Risse im Holz steigern die Gefahr für Krankheiten oder Pilzbefall und sind daher verboten. Der seitliche Rückschnitt an Knickgehölzen ist nur alle drei Jahre im Abstand von einem Meter vom Knickfuß und bis zu einer Höhe von vier Metern zulässig.
Pflegemaßnahmen für Alleen sowie orts- und landschaftsbildprägende Gehölze
Auch für Alleen sowie orts- und landschaftsbildprägende Gehölze gibt es rechtliche Vorgaben. Zu Letzteren können zum Beispiel Baumreihen entlang von Straßen, besonders große und ausladende Einzelbäume, Baumgruppen sowie die äußere Gehölzeingrünung eines landwirtschaftlichen Gehöftes oder eines Wohnhauses in der freien Landschaft zählen. Sie sind zu erhalten und dürfen nicht übermäßig beeinträchtigt oder gar gefällt werden. Um bestimmte Bäume im Stadt- beziehungsweise Ortsbild über das Naturschutzgesetz hinaus zu schützen und zu erhalten, haben einige Gemeinden und Städte daher sogar eigene Baumschutzsatzungen beschlossen.
Führen Fachbetriebe Rückschnitte durch, sollten diese das Standardregelwerk „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege“ beachten. Dabei gilt folgender Grundsatz: Gehölze sollen so gepflegt und geschnitten werden, dass das natürliche Erscheinungsbild des jeweiligen Baumes beziehungsweise der Gehölzstruktur erhalten bleibt. Zulässig sind die Entfernung von Totholz, Formschnitte – beispielsweise für ein besseres Lichtraumprofil bei Straßen und Häusern – sowie die Kappung der Baumkrone um maximal ein Drittel.
Die Einkürzung der gesamten Krone, die man zunehmend in der Landschaft beobachten kann, ist bis auf besondere Einzelfälle – wie bei Kopflinden oder -weiden – nicht zu empfehlen. Hierdurch entwickeln sich in der Regel Wassertriebe, jedoch keine richtige Baumkrone mehr. Die Folge: Der Baum geht mittelfristig ein und der prägende Charakter verloren.
Weitere Informationen
Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass ab dem 1. März 2024 und mit Beginn der Vogelbrutzeit zum Schutz der Tiere nur noch geringfügige Pflegeschnitte der innerhalb der Schutzzeit nachgewachsenen Zweige erfolgen dürfen.
Weitere Informationen erhalten Interessierte auf der Internetseite des Kreises Nordfriesland unter https://t1p.de/6mcbn. Für Rückfragen steht die Untere Naturschutzbehörde als Ansprechpartner zur Verfügung – per E-Mail an naturschutz@nordfriesland.de. Wer wissen möchte, ob es sich bei seinem Baum um ein prägendes Exemplar handelt und in welchem Umfang geplante Fällungen oder Rückschnitte zulässig sind, wird darum gebeten, der Nachricht ein Bild des gesamten Baumes sowie den Standort beizufügen.