Informationen zur Datenerhebung nach Art. 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO)
Diese Informationen dienen der Transparenz, wie die das Jobcenter Nordfriesland mit personenbezogenen Daten ihrer Kundinnen und Kunden (Privatpersonen und Unternehmen) umgeht. Der Schutz von personenbezogenen Daten genießt einen sehr hohen Stellenwert, deshalb erfolgt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) und des Sozialgesetzbuches.
1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist der Kreis Nordfriesland – Jobcenter Nordfriesland, vertreten durch den Landrat, Marktstr. 6, 25813 Husum, Telefon: 04841 67-0, E-Mail: info@nordfriesland.de.
1.1 Datenschutzbeauftragter
Sie erreichen unsere Datenschutzbeauftragte unter: datenschutz nord GmbH, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, E-Mail: kreisnordfriesland@datenschutz-nord.de.
Wenn Sie sich an unsere Datenschutzbeauftragte wenden, geben Sie hierbei bitte immer den Kreis Nordfriesland als verantwortliche Stelle an.
2. Gesetzliche Aufgabenerledigung
Das Jobcenter verarbeitet Daten zum Zwecke ihrer gesetzlichen Aufgabenerledigung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB). Sie ist zur wirtschaftlichen Erbringung von Geld-, Sach- und Dienstleistungen verpflichtet. Dazu zählen beispielsweise Beratungs- und Vermittlungszwecke und die Gewährung von Arbeitslosengeld und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch bei der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen, der Überwachung der Beitragszahlung, der Durchführung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger oder anderer Stellen oder der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch verarbeitet. Dasselbe gilt für die Ausstellung von Bescheinigungen sowie für die Gewährung von Insolvenzgeld und vergleichbaren Leistungen. Beschäftigtendaten, die der Arbeitgeber an die Jobcenter melden muss, sowie alle für die Aufgabenerledigung des Jobcenters erhobenen Daten werden unter anderem zu Zwecken der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sowie zu Statistikzwecken verarbeitet.
3. Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung
Die Datenverarbeitung durch das Jobcenter stützt sich insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e, Abs. 3 lit b DSGVO i.V.m. § 3 Abs. 1, § 12 LDSG i.V.m. §§ 67 ff. SGB X, SGB II, SGB III sowie weiterer einschlägiger Spezialgesetze (z.B. BGB, AO, KWG).
Sofern Sie uns freiwillig personenbezogene Daten mitteilen, oder aber Ihre Zustimmung zu einer einwilligungsbedürftigen Datenweitergabe erteilen, erfolgt die Datenverarbeitung auf der Grundlage Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1. lit. a DSGVO i.V.m. § 67b Abs. 2 SGB X. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitere Hinweise dazu finden Sie unter Ziffer 7.
4. Kategorien personenbezogener Daten
Insbesondere folgende Datenkategorien werden vom Jobcenter verarbeitet:
a) Stammdaten inkl. Kontaktdaten
Das sind beispielsweise:
Kundennummer, Bedarfsgemeinschaftsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Telefonnummer (freiwillige Angabe), E-Mail-Adresse (freiwillige Angabe), Benutzername und Kennwort (bei Nutzung der Online-Angebote), Familienstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Renten-/Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung
b) Daten zur Leistungsgewährung
Das sind beispielsweise:
Einkommensnachweise, Vermögensnachweise (nur SGB II), Leistungszeitraum, -höhe, -art, Bedarfe der Unterkunft und Heizung (nur SGB II), Daten zu Unterhaltsansprüchen/ Regressansprüchen, Daten zu Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Daten zur Dauer und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Vollstreckungsdaten, Daten zum Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
c) Daten zur Berufsberatung sowie zur Vermittlung/Integration in Arbeit
Das sind beispielsweise:
Lebenslauf, Nachweise über Abschlüsse etc., Angaben zu Kenntnissen und Fähigkeiten, Führerschein, Qualifikation (schulische und berufliche), Leistungsfähigkeit, Motivation, Rahmenbedingungen (Mobilität, freiwillige Angaben: familiäre Situation, finanzielle Situation, Wohnsituation), Daten auf Grundlage der Beauftragung von Dritten (zum Beispiel Maßnahmenträger, Ärztlicher Dienst, Berufspsychologischer Service), Dokumentation der Kundenkontakte sowie Entscheidungen zum Beispiel in Form von Beratungs- und Vermittlungsvermerken, Daten zu Stellenangeboten, Stellengesuchen (soweit nicht anonymisiert) und gegebenenfalls Rückmeldungen der Arbeitgeber
d) Gesundheitsdaten
Das sind beispielsweise:
Daten für die Betreuung im Reha-Bereich, Begutachtungen oder Stellungnahmen durch den Ärztlichen Dienst der BA, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, den Berufspsychologischen Service der BA (einschließlich Berufswahltest etc.) sowie gegebenenfalls durch den Technischen Beratungsdienst der Berufsagentur für Arbeit.
e) Meldedaten der Arbeitgeber zur Überprüfung von Beitragszahlungen an die Arbeitslosenversicherung
f) Forschungsdaten (Befragungsdaten) und Statistikdaten
g) Daten im Erlaubnisverfahren nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Das sind beispielsweise:
Angaben aus dem Antrag, Feststellungen aus einer Betriebsprüfung, Angaben von anderen Stellen oder Behörden.
h) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach §§ 67 SGB X in Verbindung mit § 35 Absatz 1 SGB I
5. Aus welchen Quellen stammen Ihre Daten
Wir erhalten Ihre personenbezogenen Daten grundsätzlich von Ihnen selbst im Rahmen der jeweiligen Antragstellung bzw. im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I (Direkterhebungsgrundsatz).
Darüber hinaus können wir weitere personenbezogene Daten von Ihnen bei dritten Stellen (z.B. von der Bundesagentur für Arbeit, von Behörden der Zollverwaltung oder anderen kommunalen Trägern) erheben, wenn wir hierzu gesetzlich befugt sind und die Dritterhebung erforderlich und verhältnismäßig ist. Dies kann z.B. im Rahmen der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nach § 64 SGB II, dem automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II oder dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 93 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 lit. a i.V.m. § 93 b Abs. 1 AO sowie im Rahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III der Fall sein.
6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern
Die in Ziffer 4. genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung des Jobcenters an Dritte übermittelt werden), sofern dies datenschutzrechtlich und nach den Vorgaben der Sozialgesetzbücher (insbesondere § 69 SGB X) zulässig ist. Dies können beispielsweise:
Andere Sozialleistungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung, Krankenversicherung), Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Maßnahme-/Bildungsträger, Vertragsärzte, Finanzämter, Zollbehörden Strafverfolgungsbehörden und Behörden der Gefahrenabwehr (zum Beispiel Polizei, Staatsanwaltschaft, Verfassungsschutz), Gerichte, andere Dritte wie zum Beispiel kommunale Ämter, KfZ-Zulassungsstelle, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundeszentralamt für Steuern, Bundesrechnungshof, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sein.
Sozialdaten zum Zweck der Erstellung von ärztlichen und psychologischen Begutachtungen werden an die beauftragten Personen übermittelt, es sei denn, dass Sie der Übermittlung widersprochen haben (§§ 69 Abs. 1 Nr. 1, § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X).
Ihre Daten können von uns zudem an externe Dienstleister (z.B. IT-Dienstleister, Scan-Dienstleister, Unternehmen, die Daten vernichten oder archivieren, Druckdienstleister) weitergegeben werden, welche uns bei der Datenverarbeitung im Rahmen einer Auftragsverarbeitung streng weisungsgebunden unterstützen.
Darüber hinaus erfolgt eine Datenweitergabe an Vermieter, Energieversorger (wenn an diese direkt gezahlt wird), Schuldnerberatung, Suchtberater, psychosoziale Betreuung und Schulen (jeweils nur mit Einwilligung des Betroffenen), sowie externe Forschungsinstitute (nur bei Forschungsanträgen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt wurden)
7. Speicherdauer
Für Daten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Geld- und Sachleistungen nach dem SGB III besteht eine Speicherfrist von 5 Jahren nach Beendigung des Falles. Eine Beendigung des Falles liegt vor, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde, die Kundin oder der Kunde sich in selbstständige Tätigkeit abgemeldet hat oder aus sonstigen Gründen eine weitere Betreuung durch die Arbeitsagentur nicht erfolgt (z.B. Rente, Elternzeit etc.), es sei denn es werden besondere Förderleistungen gewährt oder Rechtsstreitigkeiten sind nicht abgeschlossen. Die 5 Jahre dienen Rechnungslegungszwecken nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung.
Für Daten, die der Finanzverwaltung zu melden sind, gilt eine Speicherdauer von 10 Jahren.
Für Daten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Geld- und Sachleistungen nach dem SGB II besteht eine Speicherfrist von 10 Jahren nach Beendigung des Falles. Ein Fall ist in diesem Zusammenhang beendet, wenn die Hilfebedürftigkeit weggefallen ist oder aus anderen Gründen keinen Anspruch mehr auf Leistungen besteht, es sei denn, es werden besondere Förderleistungen gewährt oder Rechtsstreitigkeiten sind nicht abgeschlossen. Die Frist von 10 Jahren beruht auf der gesetzlichen Möglichkeit der Rückforderung von Leistungen, wenn in diesem Zeitraum bekannt wird, dass Leistungen zu Unrecht gewährt wurden.
Erfolgte eine Förderung durch den Europäischen Sozialfond, werden die Daten nach Beendigung des Falles 13 Jahre lang gespeichert, weil dies der Rechnungslegung gegenüber der EU dient und auf EU-Regelungen beruht (Artikel 140 Verordnung (EU) Nummer 1303/2013).
Ist eine Forderung des Jobcenters (Rückforderung/Erstattungsbescheid/Darlehen) noch offen, werden die Daten gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches 30 Jahre lang aufbewahrt, weil erst dann die Ansprüche verjähren. Die Berechnung der Frist erfolgt je nach Vollstreckungsversuch.
Wurden der Ärztliche Dienst oder der Berufspsychologische Service der Berufsagentur für Arbeit beteiligt, werden die bei diesen Fachdiensten angefallenen Daten entsprechend der jeweiligen Berufsordnung nach 10 Jahren gelöscht.
Im Übrigen löschen wir Ihre personenbezogenen Daten, sofern sie für die Bearbeitung Ihres Antrags oder Ihres Leistungsfalles nicht mehr erforderlich sind, Sie eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen haben und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten einer Löschung entgegenstehen.
8. Betroffenenrechte
Sie haben das Recht auf
• Auskunft über die von Ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO,
• Berichtigung Ihrer unrichtigen personenbezogenen Daten nach
Art. 16 DSGVO,
• Löschung Ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 17 DSGVO,
• Einschränkung der Datenverarbeitung nach Art. 18 DSGVO,
• Widerspruch nach Art. 21 DSGVO unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen,
• Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO.
• Widerrufsrecht nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO, sofern die Verarbeitung von Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung erfolgt.
Beim Auskunftsrecht, beim Löschrecht sowie beim Widerspruchsrecht können die Einschränkungen nach §§ 8, 9 und 11 LDSG Anwendung finden. Ebenso können die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch nach Maßgabe des § 84 SGB X eingeschränkt werden.
Darüber hinaus besitzen Sie ein Beschwerderecht bei den Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO. Für den Kreis Nordfriesland ist die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein - Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein – zuständig (http://www.datenschutzzentrum.de/).
9. Mitwirkungspflichten, Auskunftspflichten und Folgen der Nichtbeachtung
Wer Sozialleistungen (das sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen) beim Jobcenter beantragt hat oder vom Jobcenter erhält, ist Sie gem. §§ 60 ff. SGB I zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass die betroffene Person alle leistungsrelevanten Tatsachen angeben muss, ebenso Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf die Leistungsgewährung haben können. Die Mitwirkungspflichten gelten auch im Rahmen von Vermittlungsleistungen. Zu den Mitwirkungspflichten zählen auch die Vorlage von entscheidungsrelevanten Unterlagen (Urkunden, Nachweise), die Zustimmung zur Auskunftseinholung bei Dritten, das persönliche Erscheinen beim zuständigen Leistungsträger sowie gegebenenfalls die Zustimmung zur Durchführung von ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen. Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch. Im Falle der Nichtbeachtung können die Leistungen versagt oder entzogen werden. Zudem können Sanktionen verhängt werden oder Sperrzeiten eintreten.
10. Automatisierte Entscheidungsfindung
Wir nutzen keine ausschließlich maschinell getroffene Entscheidungsfindung im Sinne des Art. 22 DSGVO.
11. 11. Findet »Profiling« statt?
Wir nutzen keine »Profiling«.