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Foto: Bernd Höfer, Breklum

Kreishaus in der Marktstraße in Husum

27.07.2021

Kreis Nordfriesland: Sozialzentren zahlen Kinderfreizeitbonus an bedürftige Kinder im August aus

Auf der Basis des von der Bundesregierung aufgelegten Aktionsprogramms »Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche« haben Bundestag und Bundesrat weitere finanzielle Hilfen für bedürftige Familien beschlossen.

Mit der als Kinderfreizeitbonus bezeichneten Leistung sollen minderjährige Kinder und Jugendliche Unterstützung erhalten. Ziel ist es, Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung beträgt 100 Euro für jedes bedürftige Kind unter 18 Jahren. Sie wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.

Leistungsberechtigte Personen

Die Sozialzentren des Kreises Nordfriesland gewähren den Bonus an folgende leistungsberechtigte Personen:

  • minderjährige Personen (im August 2021 noch unter 18 Jahre)
  • ohne Bezug von Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe
  • für den Monat August 2021 im Bezug von:
  • Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II

ODER

  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Die Leistung wird ohne gesonderten Antrag gewährt. Die Auszahlung erfolgt automatisch im August durch die Sozialzentren des Kreises. Der Bezug von Kindergeld ist nicht relevant.

In diesen Fällen zahlt die Familienkasse

Für Familien mit Bezug von Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe ist die Familienkasse zuständig.

Familien, die Kinderzuschlag beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus im August automatisch von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Ein Antrag muss auch hier nicht gestellt werden.

Beides gilt auch bei gleichzeitigem Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld bzw. Kinderzuschlag und Grundsicherung nach SGB II.

Familien, welche ausschließlich Wohngeld oder Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach Sozialgesetzbuch XII) beziehen, müssen einen Antrag mit Nachweisen stellen. Dieser ist an die Familienkasse, welche für die Auszahlung des Kindergeldes zuständig ist, zu richten. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Die Bundesagentur für Arbeit stellt aber auch ein fertiges Antragsformular auf ihrer Internetseite unter https://t1p.de/t5gm zur Verfügung.